Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für neue digitale Ermittlungsmaßnahmen.

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem der Einsatz bestimmter digitaler Ermittlungsinstrumente durch Strafverfolgungsbehörden erstmals gesetzlich geregelt werden soll. Zukünftig sollen Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen befugt sein, Bilder aus einem Strafverfahren automatisiert mit im Internet öffentlich verfügbaren Darstellungen abzugleichen (sogenannter automatisierter biometrischer Online-Bildabgleich). Außerdem sollen sie Informationen, die bereits rechtmäßig bei ihnen gespeichert sind, mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analysesoftware besser nutzen können (sogenannte automatisierte Datenanalyse). Der Gesetzentwurf knüpft den Einsatz beider Maßnahmen an strenge Voraussetzungen. Insbesondere sollen beide Maßnahmen überhaupt nur bei dem Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung beziehungsweise einer schwerwiegenden Straftat in Betracht kommen. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern erarbeitet. Er zählt zu den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„KI-Tools und andere digitale Lösungen sollten zur Aufklärung von Straftaten mit beitragen – egal ob es um die Identifikation von Straftätern geht oder um das Erkennen von Querverbindungen zwischen unterschiedlichen Strafverfahren. Es wäre fahrlässig, unseren Ermittlungsbehörden solche Instrumente vorzuenthalten. Gleichzeitig ist klar: Nicht alles, was die Technik hergibt, ist in einem Rechtsstaat erlaubt. Wenn es um persönliche Daten und ihre Verarbeitung durch KI-Tools geht, braucht es sichere gesetzliche Leitplanken. Unser Gesetzentwurf sieht für den Einsatz der neuen digitalen Instrumente deshalb strenge Voraussetzungen vor – das ist mir als Grundrechtsministerin wichtig. Und selbstverständlich gilt auch weiterhin: Entscheidungen im Strafverfahren werden immer von Menschen getroffen, nicht von KI-Agenten. Mit dem Gesetz stärken wir die Strafverfolgung – rechtsstaatlich und effektiv.“

Bislang gibt es in Deutschland keine Rechtsgrundlage für den automatisierten biometrischen Online-Bildabgleich. Wenn Strafverfolgungsbehörden Lichtbilder eines Tatverdächtigen mit öffentlich zugänglichen Lichtbildern abgleichen wollen, dann müssen Ermittlerinnen und Ermittler den entsprechenden Bildabgleich bislang manuell vornehmen, indem sie entsprechende Fotos selbst in Augenschein nehmen. Das ist personalaufwändig, fehleranfällig und ineffizient.

Auch für den Einsatz moderner Systeme zur Analyse rechtmäßig gespeicherter Daten fehlt im deutschen Recht bislang eine gesetzliche Grundlage: Deshalb können die verschiedenen Datenbanken bei der Polizei gegenwärtig nur jeweils einzeln unter Einsatz sehr einfacher Programme nach Zusammenhängen zu einem konkreten Strafverfahren durchsucht werden. Die Ergebnisse müssen anschließend händisch zusammengefasst werden. Auch dabei handelt es sich um personalaufwändige, fehleranfällige und ineffiziente Prozesse.

Künftig sollen in Fällen schwerwiegender Straftaten sowohl der automatisierte biometrische Internetabgleich als auch der Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zulässig sein. Dafür soll der nun beschlossene Gesetzentwurf die rechtlichen Grundlagen schaffen. Ziel ist es, die Strafverfolgung moderner und effizienter für die Zukunft auszurichten. Zugleich soll der hohe Grundrechtsschutz in Deutschland gewahrt bleiben.

Der Gesetzentwurf sieht dazu Rechtsgrundlagen für folgende neue Maßnahmen in der Strafprozessordnung (StPO) vor:

  • Biometrischer Internetabgleich

Um einen Sachverhalt aufzuklären, die Identität oder den Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Zeugen festzustellen, sollen Strafverfolgungsbehörden vorhandene biometrische Daten, wie zum Beispiel ein Bild einer Person aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich verfügbaren Daten automatisiert abgleichen können. Erlaubt sein soll dies nur bei dem Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung. Dies entspricht den Voraussetzungen, wie sie bereits derzeit für andere digitale Ermittlungsmaßnahmen wie die Erhebung von Verkehrs- oder Mobilfunkdaten gelten (§§ 100g, 100i StPO). Damit soll es zum Beispiel möglich werden, ein Foto von einem Verdächtigen einer terroristischen Straftat mit öffentlich zugänglichen Social-Media-Bildern abzugleichen, um dessen Identität festzustellen. Ein Abgleich mit öffentlich verfügbaren Echtzeitdaten (zum Beispiel von einer Webcam) ist ausgeschlossen. Der Abgleich darf auch nur auf ausdrückliche Anordnung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Einzelfall erfolgen. Der Aufbau einer dauerhaften staatlichen Bilddatenbank ist gesetzlich ausgeschlossen: Zugelassen ist nur ein sogenannter Ad-hoc-Bildabgleich. Geregelt werden soll dies in einem neuen § 98d StPO.

  • Automatisierte Datenanalyse

Strafverfolgungsbehörden sollen zukünftig zur Aufklärung einer Straftat bei der Polizei rechtmäßig gespeicherte Daten mittels einer Software zur automatisierten Datenanalyse auswerten können. Bisher unverbundene Datenbanken der Polizei, die zum Beispiel Angaben aus anderen Strafverfahren oder polizeilichen Maßnahmen enthalten, sollen so einfach mittels Suchfunktionen vernetzt und analysiert werden können. Unter klar definierten Voraussetzungen soll dabei auch der Einsatz von KI-Systemen möglich sein. Die Automatisierung muss sich dabei darauf beschränken, vorhandene Daten aufzubereiten und bereitzustellen. Bewertungen und Entscheidungen dürfen allein die Ermittlerinnen und Ermittler vornehmen; die Software selbst darf dies nicht. Zum Einsatz soll die automatisierte Datenanalyse nur kommen dürfen, wenn der Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat besteht Das entspricht den Voraussetzungen der Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Absatz 2 StPO). Daten aus besonders sensiblen Ermittlungsmaßnahmen wie zum Beispiel der Telekommunikationsüberwachung dürfen nur unter weiteren Voraussetzungen in die Suche miteinbezogen werden. Die besonders sensiblen Daten aus Wohnraumüberwachungen und Onlinedurchsuchungen dürfen gar nicht in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden. Geregelt werden soll dies in einem neuen § 98e StPO.

Der Gesetzentwurf wurde in enger Abstimmung mit dem für die Polizeien des Bundes zuständigen Bundesministerium des Innern erarbeitet. Parallel zu den für die Strafverfolgungsbehörden vorgesehenen Maßnahmen schlägt das Bundesministerium des Innern in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vergleichbare Befugnisse für das Polizeirecht des Bundes vor.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

Den Gesetzentwurf und weitere Informationen finden Sie hier:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*