Cannabisjungpflanzen in flüssiger Nährlösung dürfen nicht im gewerblichen Handel weitergegeben werden.

Der gewerbliche Handel mit Cannabisjungpflanzen ist nicht nur dann verboten, wenn die Jungpflanzen in ein Substrat wie etwa Erde eingepflanzt sind, sondern auch dann, wenn sie in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 22. Juni 2026 entschieden und damit den Eilantrag eines Unternehmers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln abgelehnt.

Der Antragsteller vertreibt über Ladenlokale in Köln und einen Online-Shop diverse Produkte mit Bezug zum Anbau und Konsum von Cannabis. Hierzu zählen Cannabisjungpflanzen, die er auf seiner Website als „Stecklinge“ bezeichnet. Diese Cannabisjungpflanzen sind teilweise in vorgeformtes Substratmaterial, sog. Plugs, eingepflanzt, werden teilweise aber auch in flüssigen Nährstofflösungen in einem sog. hydroponischen System kultiviert. Die Stadt Köln untersagte dem Antragsteller die Weitergabe dieser Pflanzen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es handele sich um sonstige Jungpflanzen, die nach dem Konsumcannabisgesetz nur durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden dürften.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, es handle sich bei den Pflanzen lediglich um Vermehrungsmaterial, dessen Weitergabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei. Dies gelte insbesondere für die zum Verkauf angebotenen hydroponischen Pflanzen, die nicht in ein Substrat eingepflanzt seien und daher dem Begriff des Stecklings unterfielen.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Ein Steckling im Sinne des Konsumcannabisgesetzes liegt nur vor, wenn die Jungpflanze noch nicht in ein Substrat oder eine flüssige Nährstofflösung eingebracht ist. Wird der Steckling eingepflanzt oder in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht, wird er transportfähig gemacht und stellt damit Cannabis dar, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügt. Denn das Konsumcannabisgesetz legalisiert lediglich den nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Aktenzeichen: 1 L 1051/26

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*