Keine Kostenerstattung unter örtlichen Jugendhilfeträgern im Fall der Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen, der sich aus einem Jugendwohnheim entfernt hat.
Nimmt ein Jugendhilfeträger einen unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen in Obhut, der sich aus der Einrichtung entfernt hat, in der er von dem zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger untergebracht worden war, kann er von diesem Jugendhilfeträger keine Erstattung der Kosten der Inobhutnahme verlangen. Ihm kann nur ein Kostenerstattungsanspruch gegen seinen überörtlichen Träger zustehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht heute […]
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