Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer das Landgerichts München I hat mit Urteil vom 01.06.2021, Az 33 O 12734/19, über eine Klage der Süßwarenherstellerin FERRERO entschieden, mit der diese u.a. Rechte an den Zeichen „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ geltend macht.
Die zur Entscheidung berufene Kammer hat der Klage insoweit stattgegeben, als die Klägerin ein Verbot des Vertriebs eines Schokoladenriegels „Butterfinger“ in einer mit dem US-amerikanischen „Original“ vergleichbaren Aufmachung begehrt. Soweit die Klägerin Löschungsansprüche im Hinblick auf die Marken „Butterfinger“ oder „Baby Ruth“ erhebt, hat die Kammer die Klage weitgehend abgewiesen.
Nach dem Vortrag der Klägerin verfügen die Zeichen „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ jedenfalls in den USA über herausragende Bekanntheit. Denn die Firma Nestlé, von der die Klägerin im Jahr 2018 Teile des US-Süßwarengeschäfts erworben hatte, vertrieb unter diesen Zeichen Schokoladenriegel. Die Beklagte, ein Unternehmen aus Brühl, das vorwiegend im Getränkehandel tätig ist, ist Inhaberin von deutschen Markenrechten an den Zeichen „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ unter anderem für „Schokoladenwaren“.
Mit ihrer
Klage wendet sich die Klägerin gegen die Eintragung dieser Zeichen und begehrt
deren Löschung wegen Verfalls und bösgläubiger Markenanmeldung. Sie ist der
Ansicht, einziger Zweck der Anmeldungen sei gewesen, ein lukratives
Drohpotential gegenüber der Klägerin aufzubauen, um die Markenrechte im
Anschluss möglichst gewinnbringend veräußern zu können. Die Klägerin wendet
sich ferner mit ihrer Klage u.a. gegen den Vertrieb eines Schokoladenriegels
unter dem Zeichen „Butterfinger“ durch die Beklagte, soweit dieser ein nahezu
identisches Verpackungsdesign aufweist, wie der seinerzeit von der Firma Nestlé
in den USA angebotene Riegel. Ein solches Produkt hatte die Beklagte im
hiesigen Verfahren zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung ihrer
„Butterfinger“-Marke vorgelegt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche bestünden
nicht. Insbesondere seien die Voraussetzungen einer missbräuchlichen
Markenanmeldung nicht gegeben. Die Beklagte habe die Marken nicht in
Behinderungsabsicht angemeldet, sondern stets eine eigene Benutzungsabsicht
aufgewiesen.
Nach Auffassung der Kammer gelang es der Beklagten zum einen, die ernsthafte rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Bezeichnung „Butterfinger“ jedenfalls für Schokoladenwaren nachzuweisen, indem sie aussagekräftige Unterlagen vorlegte, die Bewerbung und Verkauf eines Schokoladenriegels unter dem Zeichen „Butterfinger“ belegen. Zum anderen lagen nach Ansicht der erkennenden Kammer die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung nicht vor. Der Grund hierfür lag unter anderem darin, dass die Firma Nestlé in der Vergangenheit selbst über Markenrechte an den streitgegenständlichen Zeichen in Deutschland verfügte, von diesen aber spätestens ab Ende des Jahres 2010 keinen Gebrauch mehr gemacht hatte. In dem Vertrieb eines Schokoladenriegels „Butterfinger“ in einer dem US-amerikanischen Original nahezu identischen Aufmachung sah die Kammer hingegen eine unlautere Nachahmung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.