Antrag der Oppositionsmitglieder (Linke und Grüne) im NSA-Untersuchungsausschuss vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen.
In einer heute veröffentlichten BGH-Mitteilung zum Beschluss vom 23. Februar 2017 – 3 ARs 20/16 heißt es:
„Die aus zwei Abgeordneten bestehende und die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen repräsentierende Minderheit des NSA-Untersuchungsausschusses erstrebt die Umsetzung eines im Untersuchungsausschuss gestellten Antrags, der darauf gerichtet ist, dass seitens der Bundesregierung die Voraussetzungen für eine Vernehmung Edward Snowdens vor dem Untersuchungsausschuss in Deutschland geschaffen werden. Die Ausschussmehrheit hatte den Antrag mit den Stimmen der Abgeordneten aus den Fraktionen der CDU/CSU und SPD abgelehnt. Die hiergegen von der Ausschussminderheit angerufene Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs hat dieser mit Beschluss vom 11. November 2016 Recht gegeben.
Auf die Beschwerde des Untersuchungsausschusses hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den angefochtenen Beschluss der Ermittlungsrichterin aufgehoben und den Antrag der Ausschussminderheit zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Das von der Ausschussminderheit gemäß § 17 Abs. 2 und 4 PUAG angestrengte Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist unzulässig, weil die Antragstellerin das dort vorgesehene Quorum nicht erreicht. Das Recht der Beweiserhebung einschließlich des Vollzugs eines bereits erlassenen Beweisbeschlusses und die Möglichkeit seiner gerichtlichen Durchsetzung gegen den Willen der Ausschussmehrheit steht nicht jeder Minderheit von einem Viertel der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses zu. Die Regelungen in § 17 Abs. 2 und 4 PUAG sind vielmehr dahin zu verstehen, dass die Ausschussminderheit entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestags repräsentieren muss, was hinsichtlich der von der Antragstellerin vertretenen Fraktionen nicht der Fall ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich unter Beachtung des den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willens des Gesetzgebers ergeben, sowie der Systematik des Untersuchungsausschussgesetzes und den für das Recht des Untersuchungsausschusses bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Beschluss vom 23. Februar 2017 – 3 ARs 20/16
Ermittlungsrichterin I des Bundesgerichtshofes – Beschluss vom 11. November 2016 – 1 BGs 125/16
Karlsruhe, den 15. März 2017
Die maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes und Untersuchungsausschussgesetzes lauten:
Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG
Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt.
- 17 PUAG
Abs. 2: Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
Abs. 4: Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Beweismittel nach … ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.“
Gegenüber der TP Presseagentur erklärte soeben Martina Renner, Obfrau der Linksfraktion im NSA-Untersuchungsausschuss:
„Der Bundesgerichtshof zieht sich mit seinem Snowden-Beschluss auf Formfragen zurück und verhindert damit faktisch eine Aussage von Edward Snowden vor dem NSA-Untersuchungsausschuss. Damit hat die Koalition ihr Ziel erreicht: Keine Ladung des wichtigsten Zeugen, keine Verstimmung von Trump und keine unangenehmen Fragen an die Geheimdienste.“
Hans-Christian Ströbele konnte bisher aus terminlichen Gründen noch kein Statement abgeben.
Gemeinsame Presseerklärung von Linksfraktion (Martina Renner) und Grüne (Konstantin von Notz):
Keine Ladung von Snowden – Ein Rückschlag für Aufklärung und Grundrechte
Martina Renner, Obfrau der Linksfraktion im NSA-Untersuchungsausschuss erklärt:
„Der BGH hebt damit auf Antrag der Koalition die eigene mutige Entscheidung auf. Noch im November entschied die Ermittlungsrichterin, dass die Bundesregierung die Bedingungen für eine Vernehmung Snowdens schaffen muss. Das ist politisch ärgerlich, denn weite Teile des internationalen Überwachungsskandals bleiben nun unaufgeklärt: Deutschland hätte die Möglichkeit gehabt, hier eine wegweisende Rolle einzunehmen. Diese Chance ist vertan.
Die SPD hätte mit der Opposition die Aussage von Snowden ermöglichen können, stattdessen schlug sie ein weiteres Mal die Hacken zusammen.
Der Beschluss setzt ein abschreckendes Zeichen an zukünftige Whistleblower: Im Zweifel stellt sich die Bundesregierung auf die Seite der mächtigen Geheimdienste – auch wenn das den Verrat an den Grundrechten bedeutet.“
Konstantin von Notz, Obmann der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im NSA-Untersuchungsausschuss kommentiert den BGH-Beschluss:
„Der BGH umgeht die eigentliche Frage, wie Beweisbeschlüsse umgesetzt werden müssen. Stattdessen beseitigt er die Minderheitenrechte von GRÜNEN und LINKEN – der kompletten Opposition – bei der Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss mit einem Federstreich. Mit dieser Auslegung wird die parlamentarische Kontrolle verunmöglicht. In der Konsequenz ist das ein untragbarer Zustand und zeigt, was für problematische Auswirkungen dieses Bündnis aus Union und SPD auf die Funktionalität des Parlaments hat.“
Keine Ladung von Snowden – Ein Rückschlag für Aufklärung und Grundrechte
