Landgericht München I: Strafverfahren gegen Joachim W. wegen des Verdachts der Vorteilsannahme u.a..
Das Landgericht München I (5. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer) hat gestern den Angeklagten Joachim W. – den ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt Regensburg – wegen Vorteilsannahme in insgesamt neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Angesichts der langen Verfahrensdauer gelten hiervon 4 Monate als bereits vollstreckt. Für zwei der neun Fälle war der Angeklagte schon rechtskräftig verurteilt worden, hier galt es nur noch, eine neue Strafe festzusetzen, nachdem der Bundesgerichtshof eine frühere Entscheidung des Landgerichts Regensburg in weiten Teilen aufgehoben hatte.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte ein Regensburger Bauunternehmer, der zwischenzeitlich selbst rechtskräftig verurteilt wurde, in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt 326.700 € an den SPD-Ortsverein des Angeklagten an Spenden zukommen lassen, um sich das Wohlwollen des Angeklagten als Bürgermeister und möglichen künftigen Oberbürgermeister zu erkaufen. Gemeinsam mit den bereits abgeurteilten Fällen gehe es um eine Gesamtsumme von 475.000 €. Die Spenden erfolgten durch den Bauunternehmer, seine Schwiegermutter sowie Mitarbeiter des Bauunternehmers. Jede einzelne Spende lag dabei knapp unter der Veröffentlichungsgrenze von 10.000 €. Darüber hinaus nahm der Angeklagte Leistungen bei der Renovierung von zwei Immobilien in Anspruch, ohne dafür zu bezahlen. Auch hier war die Kammer davon überzeugt, dass die Leistungen erfolgten, um sich das Wohlwollen des künftigen Oberbürgermeisters zu erkaufen.
Das Gericht stützte seine Überzeugung auf die Aussagen der vernommenen Zeugen, aber auch die objektiven Daten zu den Einzelspenden. Der Angeklagte hatte eingeräumt, dass er den Bauunternehmer um Spenden für den Wahlkampf gebeten habe. Dieser habe bei seiner Zusage deutlich gemacht, dass er unterhalb der Veröffentlichungsgrenze bleiben wolle, aber andere „animieren“ werde, auch zu spenden. Dies sei aber mit der Erwartungshaltung des Angeklagten, der nach eigenen Angaben mit Spenden in einer Größenordnung von 80.000 bis 150.000 € für den Wahlkampf gerechnet habe, schon nicht in Einklang zu bringen. Der Bauunternehmer selbst konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht vernommen werden; sein in seinem eigenen Verfahren abgelegtes Geständnis konnte jedoch durch die damalige Richterin und den damaligen Staatsanwalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Der Vorsitzende Richter Stephan Necknig machte dabei klar, dass die Kammer sich auch ohne diese Aussage die erforderliche Überzeugung habe verschaffen können.
Eine andere plausible Erklärung für die Zahlung der insgesamt 475.000 € durch den Bauunternehmer als das Ziel, sich das Wohlwollen des Angeklagten zu erkaufen, gebe es nicht. Ein Handeln aus purem Altruismus schloss die Kammer bei dem erfahrenen Geschäftsmann vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme aus. Er habe zudem der SPD noch nicht einmal nahegestanden.
Durch die Annahme der Spenden in Kenntnis des damit verfolgten offensichtlichen Zwecks habe der Angeklagte auch die für den Straftatbestand der Vorteilsannahme erforderliche Unrechtsvereinbarung abgeschlossen und zum Ausdruck gebracht, dass er sich im Rahmen seiner künftigen Dienstausübung für die erhaltenen Spenden erkenntlich zeigen und für die Interessen des Bauunternehmers einsetzen werde.
In rechtlicher Hinsicht würdigte die Kammer den Sachverhalt als Vorteilsannahme. Necknig hob hervor, dass für die Verwirklichung des Tatbestandes kein Versprechen einer konkreten Diensthandlung erforderlich sei. Zudem ergänzte der Vorsitzende, dass es ganz einfach sei, sich korrekt zu verhalten: Spenden, die auf bewusst heimliche Art und Weise erfolgen, nicht annehmen!
Bei der Strafzumessung wirkten sich zugunsten des Angeklagten vor allem die lange Verfahrensdauer und die lange zurückliegenden Tatzeiten aus. Zudem sei der Angeklagte nicht vorbestraft gewesen, als er die Taten begangen habe.
Entscheidend zu Lasten des Angeklagten sprach dagegen die Gesamtsumme der Spenden in Höhe von 475.000 € sowie der lange Tatzeitraum von über fünf Jahren. Der Angeklagte habe damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Redlichkeit und Unbestechlichkeit der politischen Amtsträger und der Verwaltung nachhaltig beschädigt.
Aufgrund eingetretener Verfahrensverzögerungen gelten von den verhängten 2 Jahren 6 Monaten insgesamt 4 Monate als bereits vollstreckt.
Zuletzt erklärte der Vorsitzende, dass die Kammer nicht verhindern könne, dass der Angeklagte auch dieses Verfahren als unfair empfinden möge. Vielleicht sei es aber auch im eigenen Interesse des Angeklagten, seine These, dass sämtliche Instanz- und Rechtsmittelgerichte falsch liegen und zu seinem Nachteil unfair agieren, zu überdenken und stattdessen das Ergebnis eines rechtsstaatlichen Prozesses zu akzeptieren und die Konsequenzen des eigenen Handelns zu tragen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
