Eilantrag der Vorsitzenden der Stadtverordnetenvertretung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) stattgegeben.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 30. Juni 2026 (Aktenzeichen: VG 4 L 374/26) dem Antrag der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes („Eilverfahren“) gegen die vom Kreiswahlleiter der Stadt Frankfurt (Oder) am 18. Juni 2026 getroffene Feststellung, sie habe mit sofortiger Wirkung ihren Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) verloren, stattgegeben.

Nach einer vorgenommenen Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, ihren Sitz in der Stadtverordnetenversammlung bis zu einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über ihren Einspruch gegen die Feststellung ihres Sitzverlustes zu behalten, und dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des vom Kreiswahlleiters festgestellten Sitzverlustes ist das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gelangt, das Interesse der Antragstellerin überwiege, weil nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach vorläufiger Einschätzung die Feststellung des Kreiswahlleiters der Stadt Frankfurt (Oder), die Antragstellerin habe ihren Sitz in der Stadtverordnetenversammlung verloren, rechtswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts habe die Antragstellerin weiterhin ihren ständigen Wohnsitz in Frankfurt (Oder), was Voraussetzung für ihre Wählbarkeit und damit für den Bestand ihres bei der Kommunalwahl 2024 erlangten Sitzes in der Stadtverordnetenversammlung ist. Die vom Kreiswahlleiter im Wesentlichen zur Begründung der Feststellung des Sitzverlustes der Antragstellerin angeführte räumliche Verlagerung ihrer beruflichen Tätigkeit durch die Aufgabe ihrer anwaltlichen Tätigkeit in Frankfurt (Oder) und die Übernahme der Leitungsfunktion der Zentralen Ausländerbehörde mit wesentlicher Tätigkeitsausübung in Eisenhüttenstadt müsse nicht zwingend bedeuten, dass die Antragstellerin den Willen zur Niederlassung in der Stadt Frankfurt (Oder) nicht mehr besitze und damit ihren ständigen Wohnsitz in Frankfurt (Oder) aufgegeben habe. Der Frage, an welchem Ort sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Antragstellerin im Sinne ständiger Niederlassung befunden habe und befinde, werde im Hauptsachenverfahren (hier das Wahleinspruchsverfahren) nachzugehen und letztendlich zu klären sein.

Ein weiterer Antrag der Antragstellerin, der Stadtverordnetenversammlung im Wege einstweiliger Anordnung bis zu einer Entscheidung über ihren Einspruch gegen Feststellung des Kreiswahlleiters zu dem Sitzverlust zu untersagen, die Funktion der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung neu zu besetzen oder eine Wahl durchzuführen, hatte allerdings keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist dieser Antrag im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig, weil kein besonderes Interesse an dem beantragten vorbeugenden Rechtsschutz besteht. Die Kammer geht davon aus, dass die Stadtverordnetenversammlung bis zu einer endgültigen Entscheidung über einen Sitzplatzverlust der Antragstellerin die vorläufige gerichtliche Entscheidung respektiert.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde erhoben werden.

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. Juni 2026 – VG 4 L 374/26 –

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*