In dem Strafverfahren vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Köln (Az. 110 KLs 9/17) um den Einsturz des Kölner Stadtarchivs am 03.03.2009 hat die Kammer heute ein Urteil verkündet. Einer der Angeklagten, der mit der örtlichen Bauüberwachung betraut war, ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Kammer hat die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Drei weitere Angeklagte wurden freigesprochen.
Die Kammer sah es nach 48 Hauptverhandlungstagen als erwiesen an, dass der Einsturz des Stadtarchivgebäudes eindeutig und zweifelsfrei auf einen gravierenden Fehler bei der Herstellung der Schlitzwand für das Gleiswechselbauwerk Waidmarkt zurückzuführen sei; andere Einsturzursachen seien sicher ausgeschlossen. Der verurteilte Angeklagte hat es zur Überzeugung der Kammer unterlassen, die ihm – wegen der Probleme bei der Herstellung der Lamelle erhöhten – Überwachungspflichten zu erfüllen. Der Vorsitzende der Kammer, Herr Vorsitzender Richter am Landgericht Michael Greve, hob in der mündlichen Urteilsbegründung hervor, dass nach Auffassung der Kammer der Einsturz des Stadtarchivs hätte verhindert werden können, wenn dieser Angeklagte die ihm obliegenden Bauüberwachungspflichten nach den Regeln der Baukunst ausgeübt hätte.
Die drei anderen Angeklagten hat die Kammer freigesprochen. Bei der Leiterin der Bauüberwachung für das Vorhaben sei bereits zweifelhaft, ob sie über die Tatsachen bzgl. der Einsturzursache informiert war. Von daher hat die Kammer bei ihr bereits keine Pflichtverletzung feststellen können. Auch die Staatsanwaltschaft Köln hatte einen Freispruch der Angeklagten beantragt.
Die beiden örtlichen Bauleiter hat die Kammer ebenfalls freigesprochen. Sie geht zwar insoweit von einer Pflichtverletzung der beiden Angeklagten aus, weil sie ihrer Dokumentationspflicht nicht vollständig nachgekommen seien bzw. auf Auffälligkeiten an der Lamelle 11 während der Aushubphase nicht reagiert hätten. Jedoch konnte die Kammer eine Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für den späteren Einsturz nicht feststellen. Denn, so der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung, ob der Einsturz des Stadtarchivs bzw. der Tod der beiden jungen Menschen verhindert worden wäre, wenn die beiden ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen wären, verbliebe auch nach der langen und intensiven Beweisaufnahme im Bereich der Spekulation. Hierauf könne die Kammer keine Verurteilung stützen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der verurteilte Angeklagte und die Staatsanwaltschaft sowie die Nebenkläger können gegen das Urteil binnen einer Woche von heute an gerechnet gegen das Urteil Revision einlegen. Wird die Revision rechtzeitig eingelegt und begründet, entscheidet über sie der Bundesgerichtshof. Nachdem in dieser Sache ein Urteil vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist am 02.03.2009, 24.00 Uhr, ergangen ist, kommt eine absolute Verjährung der Tatvorwürfe nicht mehr in Betracht. Dies gilt auch für den Fall, dass das Urteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben und zurückverwiesen würde, §§ 78c Abs. 3, 78b Abs. 3 StGB.
Vor der 20. großen Strafkammer des Landgerichts läuft noch ein weiteres Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Einsturz des Stadtarchivs gegen einen Oberbauleiter des Bauvorhabens, den die Staatsanwaltschaft Köln später – aufgrund von Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme vor der 10. großen Strafkammer – angeklagt hat. Hinsichtlich zweier, schwer erkrankter und damit verhandlungsunfähiger, Angeklagter ist vor der 10. großen Strafkammer das Verfahren abgetrennt worden. Ob sich der Gesundheitszustand dieser Angeklagten vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist derart verbessert, dass die Hauptverhandlung gegen sie noch durchgeführt werden kann, ist ungewiss.
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