Erdgasbohrungen in deutsches Hoheitsgebiet in der Nordsee können weiterverfolgt werden.

Urteil: Oberverwaltungsgericht bestätigt Planfeststellungsbeschluss des LBEG.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat heute den vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie am 13. August 2024 erlassenen Planfeststellungsbeschluss zum Vorhaben der niederländischen Firma ONE Dyas B.V. „Richtbohrungen von der Plattform N05-A in den deutschen Sektor der Nordsee einschließlich der Erdgasförderung im deutschen Hoheitsgebiet“ bestätigt. Mit seinem Urteil (Az.: 7 KS 64/24) hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen.

In dem Planfeststellungsverfahren ging es darum, ob die Bohrungen in einer Tiefe von mindestens 1.500 Metern unter dem Meeresgrund in deutsches Hoheitsgebiet eintreten und in bis zu 4.000 Meter Tiefe abgelenkt dürfen und ob durch sie anschließend Erdgas gefördert werden darf. Nach dem Urteil des OVG kann die niederländische Firma ONE Dyas B.V. dieses Vorhaben weiterverfolgen.

„Das Urteil des OVG bestätigt unsere Rechtsauffassung und es bestätigt unsere gründliche und sorgfältige Arbeit im Planfeststellungsverfahren“, sagt LBEG-Präsident Carsten Mühlenmeier. „Die geltenden, sehr strengen Sicherheits- und Umweltstandards hatten im Verfahren hohe Priorität und das gilt auch weiterhin“, so Mühlenmeier.

In seiner Urteilsbegründung führt das OVG unter anderem aus, dass durch die geplanten Bohrungen und die Erdgasförderung Schutzzwecke der Naturschutz- bzw. Natura-2000-Gebiete nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eine Revision gegen das Urteil hat das OVG nicht zugelassen.

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