BVerfG-Beschluss
vom 30. September 2024.
2 BvR 150/24.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines inhaftierten Beschwerdeführers stattgegeben. Der angegriffene Beschluss eines Landgerichts in einem Eilrechtsschutzverfahren, der die Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt betrifft, verletzt diesen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG).
Der inhaftierte Beschwerdeführer wurde in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt. Dagegen begehrte er Eilrechtsschutz, den das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss versagte.
Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig und insoweit offensichtlich begründet. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Gesetzgeber knüpft die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug an unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem ob der Antragsteller sich gegen eine ihn belastende Maßnahme wendet oder die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt. Das Landgericht hat nicht erkennen lassen, nach welcher der beiden Alternativen es entschieden hat. Begehrt ein Gefangener Eilrechtsschutz gegen eine Verlegung, so geht es – auch wenn diese bereits erfolgt ist – um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme. Indem das Gericht die für die Prüfung einer Aussetzungsanordnung erforderliche Interessenabwägung unterlassen hat, ist es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden.
Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer befand sich zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Gegen seine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt begehrte er Eilrechtsschutz und strengte ein Hauptsacheverfahren an. Mit dem angegriffenen Beschluss wies das Landgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Der Beschwerdeführer vermöge mit seinem Antrag nicht durchzudringen, weil dies einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme, die grundsätzlich unzulässig sei. Dass der Beschwerdeführer sein Fernstudium aufgrund der Verlegung nicht fortführen könne, erschließe sich der Kammer nicht.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die gegen die Entscheidung des Landgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig und insoweit offensichtlich begründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer Verletzungen des Willkürverbots, der Rechtsschutzgarantie und des Rechts auf rechtliches Gehör geltend macht. Sie ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Resozialisierung rügt. Die insoweit geltend gemachte Grundrechtsverletzung kann grundsätzlich im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren ausgeräumt werden.
2. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt das Verfassungsgebot, soweit wie möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Entscheidung des Landgerichts wird diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
a) Der Gesetzgeber differenziert bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug nach dem Gegenstand der Hauptsache. Er stellt in § 114 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz unterschiedliche Voraussetzungen auf, je nachdem ob der Antragsteller sich gegen eine ihn belastende Maßnahme wendet oder die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt. Beantragt ein Gefangener Eilrechtsschutz gegen eine Verlegung, so geht es um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme. Dies gilt auch dann, wenn die Verlegung – wie hier – bereits vollzogen wurde und der Antragsteller im Eilverfahren zugleich die Rückgängigmachung des Vollzugs dieser Maßnahme begehrt.
b) Die Strafvollstreckungskammer hat nicht klar zwischen den unterschiedlichen Voraussetzungen bei belastenden oder abgelehnten beziehungsweise unterlassenen Maßnahmen unterschieden. Die Annahme des Gerichts, dass eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde, ist nicht haltbar. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, wenn die einstweilige Aussetzung einer Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen.
Die Strafvollstreckungskammer hätte vielmehr prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ob der Aussetzung ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob nach einer summarischen Prüfung der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Indem das Gericht die danach erforderliche Interessenabwägung unterlassen hat, ist es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden.
c) Vor dem Hintergrund des festgestellten Verfassungsverstoßes kann offenbleiben, ob die Strafvollstreckungskammer auch einen Gehörsverstoß begangen hat. Hierfür spricht, dass die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers ausdrücklich auf dessen Schriftsatz verwiesen hat, in dem er im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen er sein Fernstudium gegenwärtig nicht fortsetzen könne. Hierzu hat sich das Gericht überhaupt nicht verhalten.
Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 87/2024 vom 23. Oktober 2024