Asylpolitik: Ungarn wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 200 Mio. Euro und ein Zwangsgeld von 1 Mio. Euro für jeden Tag des Verzugs wegen Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs zu zahlen.
Diese Vertragsverletzung, die darin besteht, die Anwendung einer gemeinsamen Politik der Union insgesamt bewusst zu umgehen, stellt eine ganz neue und außergewöhnlich schwere Verletzung des Unionsrechts dar.
Im Dezember 20201 entschied der Gerichtshof über einen Verstoß Ungarns gegen das Unionsrecht im Bereich insbesondere der Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und der Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Bei diesem Verstoß ging es um die Beschränkung des Zugangs zum Verfahren auf internationalen Schutz, um die rechtswidrige Inhaftnahme von Personen, die diesen Schutz beantragten, in Transitzonen, um die Verletzung des Rechts dieser Personen, bis zu einer endgültigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ihres Antrags im ungarischen Hoheitsgebiet zu bleiben, und um die Abschiebung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.
Die Europäische Kommission war der Ansicht, dass Ungarn dem Urteil von 2020 noch immer nicht nachgekommen sei (außer in Bezug auf die Transitzonen, die es bereits vor der Verkündung dieses Urteils geschlossen hatte), und hat deshalb eine neue Vertragsverletzungsklage im Hinblick auf die Verhängung finanzieller Sanktionen erhoben.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass Ungarn nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils von 2020 erforderlich sind, was den Zugang zum Verfahren auf internationalen Schutz, das Recht von Personen, die diesen Schutz beantragen, bis zu einer endgültigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ihres Antrags in Ungarn zu bleiben, und die Abschiebung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger betrifft. Damit umgeht Ungarn aber unter Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bewusst die Anwendung der gemeinsamen Politik der Union im Bereich des internationalen Schutzes insgesamt sowie die Anwendung der Vorschriften über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Dieses Verhalten stellt eine erhebliche Bedrohung für die Einheit des Unionsrechts dar, die sowohl private Interessen, namentlich diejenigen der Asylbewerber, als auch das öffentliche Interesse außerordentlich schwer beeinträchtigt. Insbesondere liegt in der Vertragsverletzung Ungarns ein schwerer Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, denn sie bewirkt, dass die Verantwortung – auch in finanzieller Hinsicht –, im Einklang mit dem Unionsrecht dafür zu sorgen, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufgenommen werden, dass ihre Anträge bearbeitet werden und dass illegal aufhältige Drittstaatsangehörige rückgeführt werden, auf die anderen Mitgliedstaaten übertragen wird.
Da diese Vertragsverletzung eine ganz neue und außergewöhnlich schwere Verletzung des Unionsrechts darstellt, verurteilt der Gerichtshof Ungarn zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 200 Mio. Euro und eines Zwangsgelds von 1 Mio. Euro für jeden Tag des Verzugs.
HINWEIS: Gegen einen Mitgliedstaat kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Verpflichtungen eine Vertragsverletzungsklage erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen.
Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.