Der für das Ausländerrecht zuständige 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit gestrigem Beschluss das Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen.
Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige. Sie wohnten zu Beginn des russischen Überfalls am 24. Februar 2022 in der Ukraine und reisten im April 2022 aufgrund der kriegerischen Handlungen nach Georgien aus. Dort hielten sie sich mehr als zwei Jahre legal auf und waren in der Lage, ihren Lebensunterhalt aufgrund der selbstständigen Tätigkeit des Ehemanns als Grafikdesigner und der Beschäftigung der Ehefrau in einem Callcenter sowie durch Zuwendungen einer Kirchengemeinde zu decken.
Im Jahr 2024 reisten sie von Georgien aus in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten beim zuständigen Landkreis Fulda die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine. Gegen die Ablehnung ihrer Anträge und die zugleich erlassenen Abschiebungsandrohungen haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel mit Erfolg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Kassel verpflichtete den Landkreis, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG zu erteilen und hob die Abschiebungsandrohungen auf.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel hat der Landkreis Fulda am 24. November 2025 Berufung eingelegt.
Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat gestern das Berufungsverfahren ausgesetzt und den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen. Der EuGH soll klären, ob ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, nicht mehr in den personellen Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fallen. Dieser Durchführungsbeschluss regelt den vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine in den EU-Staaten.
Der EuGH soll entscheiden, ob dieser Schutz auch Ukrainern zu gewähren ist, die sich vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat (hier: Georgien) über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren legal, aber ohne Aufenthaltstitel, aufgehalten haben und die dort ihren Lebensunterhalt während dieses Zeitraums durch Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie durch Zuwendungen einer Kirchengemeinde decken konnten.
Der EuGH soll außerdem prüfen, ob eine Beschränkung des personellen Anwendungsbereichs der unionsrechtlichen Regelungen zur Gewährung vorübergehenden Schutzes davon abhängig ist, dass ukrainischen Staatsangehörigen, die sich vor ihrem Schutzersuchen in der Europäischen Union in einem Drittstaat aufgehalten haben, eine Rückkehr in diesen Drittstaat möglich und ob dafür eine Prognose hinsichtlich der Wiedereinreise, des Aufenthaltsstatus und der Lebensunterhaltssicherung in dem Drittstaat erforderlich ist.
Zudem wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die unionsrechtlichen Regelungen zur Gewährung vorübergehenden Schutzes dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in die Ukraine entgegenstehen.
Der Vorlagebeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 3 A 2624/25.
