Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute die aufschiebende Wirkung
der Beschwerden des Facebook-Konzerns
angeordnet. Diese Beschwerden richten sich gegen Beschränkungen, die das Bundeskartellamt Facebook bei der
Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt hat. Wegen der Einzelheiten der
Entscheidung des Bundeskartellamts wird auf dessen Pressemitteilung vom 7. Februar
2019 verwiesen.
An
der Rechtmäßigkeit dieser kartellbehördlichen Anordnungen hat der
1. Kartellsenat schon auf der Grundlage einer bloß summarischen
rechtlichen Prüfung ernstliche Zweifel. Selbst wenn die beanstandete
Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, liege darin nicht
zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Wegen der Einzelheiten dieser
und der weiteren vorläufigen Überlegungen des Gerichts wird auf dessen
verlinkten Beschluss Bezug genommen
(Aktenzeichen: VI-Kart 1/19 (V)).
Die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass Facebook die Entscheidung des Bundeskartellamts
zunächst nicht umsetzen muss. Über den Bestand der kartellbehördlichen
Anordnungen wird in dem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren entschieden. In
diesem Verfahren ist noch kein Verhandlungstermin bestimmt. Über den Fortgang
werde ich zu gegebener Zeit in einer weiteren Pressemitteilung berichten.
Der Beschluss über die
aufschiebende Wirkung der Beschwerden kann mit der vom 1. Kartellsenat
zugelassenen Rechtsbeschwerde angefochten werden, über die dann der
Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.