Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Gießen hat in der Strafsache wegen des Todes der 12jährigen Sina Erb die angeklagten Betreiber eines Kletterparks in Schotten heute, am 28.02.2019, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Damit folgte die Kammer den übereinstimmenden Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
Sina Erb war am 31.08.2015 bei einem Sprung von einem Sprungturm (sog. „freefalltower“) ums Leben gekommen.
In der Urteilsbegründung wurde dargelegt, dass die Kammer das Verhalten der Angeklagten im Vorfeld der Errichtung des „freefalltower“ als unbedacht und nachlässig bewertet. Die Angeklagten hätten sich nicht über die Gefährlichkeit der betriebenen Anlage informiert. Vielmehr sei es durch an der Errichtung beteiligte Unternehmen zu gravierenden Abweichungen von vorhandenen Vorgaben gekommen. So seien in der Nähe des als Auffangvorrichtung für Springende dienenden Luftkissens gefährliche Hindernisse in Form von spitz zulaufenden Basaltkegeln zu finden gewesen. Auch die Länge der oberen Sprungplattform sei entgegen der Vorgaben deutlich zu kurz gewesen.
Gleichwohl seien die Angeklagten freizusprechen gewesen, denn es sei nach Anhörung der Sachverständigen nicht feststellbar, dass die festgestellten Fehler auch zum Tod von Sina Erb geführt hätten. Die Vorschriften zur Länge der oberen Plattform dienten dem Schutz vor einer Kollision mit der unteren Plattform, was hier nicht erfolgt sei. Dass die Kollision mit einem der vorhandenen Steine den Tod des Mädchens herbeigeführt habe, sei nach Ausführungen des angehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen zwar plausibel. Der Sachverständige habe es aber als auch einigermaßen wahrscheinlich dargestellt, dass der Tod des Mädchens allein durch den Sturz von der Plattform aus acht Metern Höhe verursacht worden sein könnte, ohne dass es auf die Kollision mit einem Stein ankomme.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Landgericht Gießen
Az. 2 KLs 702 Js 7244/16