Gesangsverbot sowie die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gottesdienst sind rechtmäßig.

Bei den Antragstellern handelt es sich um eine Freikirche, einen Pastor sowie ein Gemeindemitglied. Mit dem Hauptantrag begehren sie die Feststellung, dass Gesang während des Gottesdienstes zulässig ist, soweit die Besucherinnen und Besucher währenddessen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Hilfsweise beantragen sie die Feststellung, dass während des Gottesdienstes nach Einnahme des Sitzplatzes keine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Sie wenden sich unter anderem gegen § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Nach dieser Regelung haben Besucherinnen und Besucher eines Gottesdienstes auch dann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen haben. Dabei ist das generelle Abstandsgebot zu wahren. Jeglicher Gesang der Besucherinnen und Besucher ist zu unterlassen.

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 4. März 2021 den Eilantrag abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts seien die Vorgaben der Corona-Verordnung im Lichte der jeweils betroffenen Grundrechte verhältnismäßig. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel wie die Anordnung eines Gesangverbots auch dann, wenn gleichzeitig die Mund-Nasen-Bedeckung getragen werde, sei nicht ersichtlich, um den größtmöglichen Schutz der Besucherinnen und Besucher des Gottesdienstes vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu gewährleisten. Durch die Regelungen würden Vorkehrungen zum Schutz vor Übertragungen von COVID-19 in geschlossenen Räumen getroffen, die ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen grundrechtlich geschützten Positionen schafften: Die Vorgaben führten nicht dazu, dass der Gottesdienst überhaupt nicht durchgeführt werden dürfe. Sie ermöglichten vielmehr ein Zusammenkommen der Gläubigen und dienten damit der Verwirklichung der Religionsfreiheit unter geänderten Bedingungen für einen begrenzten Zeitraum. Es trete hinzu, dass Gläubige, die etwa wegen ihres Alters oder einer Vorerkrankung einer Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung angehörten, aus Sorge vor einer Ansteckung von einer Teilnahme am Gottesdienst absehen könnten, wenn die Vorkehrungen weniger umfassend wären. Aus diesen Gründen sei auch die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung rechtmäßig.

Die Antragsteller haben bereits Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt.

15 B 1069/21

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