Grüne Woche, Berlinale, ITB: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag.

Dienstleistungsgesellschaft ver.di begrüßt die Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts.

Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin dürfen Läden an den Sonntagen während der Internationalen Grünen Woche, der Berlinale und der Internationalen Tourismusbörse vorerst nicht öffnen.

Am 6. November 2017 legte die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales drei Sonntage im ersten Halbjahr 2018 fest, an denen im Land Berlin Verkaufsstellen ausnahmsweise in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr für das Anbieten von Waren geöffnet sein dürfen (28. Januar, 18. Februar und 11. März 2018). Diese Sonntagsöffnung liege im öffentlichen Interesse, da Anlass jeweils große Ereignisse und Veranstaltungen seien, die wegen ihrer Bedeutung für die gesamte Stadt eine Geschäftsöffnung berlinweit erforderlich machten. Die ausgewählten Veranstaltungen zögen eine Vielzahl von Besuchern aus dem In- und Ausland an.

Hiergegen wendet sich eine Dienstleistungsgewerkschaft, die geltend macht, die Sonntagsruhe sei vom Grundgesetz geschützt; an Ausnahmen seien hohe Anforderungen zu stellen, die nicht erfüllt seien. Die Ladenöffnung am Sonntag dürfe nur als Annex zu einer Anlassveranstaltung wahrgenommen werden. Angesichts der Größe der Verkaufsfläche im Land Berlin und ihrer Verteilung im ganzen Stadtgebiet sei dies nicht der Fall.

Nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts reicht allein der Umstand, dass ein Ereignis „berlinweite Bedeutung“ hat, für ein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Ladenöffnung am Sonntag nicht aus. Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen sei, umso höher müsse angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Sonntages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Ein Sachgrund könne zwar bestehen, wenn die Anlassveranstaltung einen solch starken Besucherstrom zur Folge habe, dass ein Bedürfnis nach offenen Verkaufsstellen bestehe. Hier sei ein solches Bedürfnis aber zu verneinen, weil sich die ausgewählten Anlassveranstaltungen auf mehrere Tage erstreckten. Deren Besucher könnten werktags und damit zu 80 % der Veranstaltungszeit einkaufen; außerdem lasse das Ladenöffnungsgesetz spezifische Ausnahmen für den Messeverkauf und den Touristenbedarf zu.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Beschluss der 4. Kammer vom 27. Dezember 2017 (VG 4 L 527.17)

Verwaltungsgericht Berlin untersagt Sonntagsöffnungen.

Erklärung von ver.di.

Auf Antrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat das Verwaltungsgericht Berlin die aufschiebende Wirkung einer Klage von ver.di gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Berlin zu Sonntagsöffnungen im ersten Halbjahr 2018 wieder hergestellt (VG Berlin, Beschl. v. 27.12.2017, VG 4 L 529/17). Damit hat das Verwaltungsgericht die Allgemeinverfügung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Geschäfte in der Stadt Berlin können daher an den drei Sonntagen, 28. Januar, 18. Februar und 11. März 2018, nicht öffnen.

Das Verwaltungsgericht begründet die Entscheidung damit, dass die Allgemeinverfügung der Stadt offensichtlich rechtswidrig ist. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben bestehe an den betreffenden Sonntagen kein „öffentliches Interesse“ an Sonntagsöffnungen im gesamten Stadtgebiet. Die von der Stadt genannten Anlässe für die Sonntagsöffnungen (Grüne Woche und Sechstagrennen, Berlinale, ITB) würden sich nicht im gesamten Stadtgebiet als prägend auswirken. Auch bestehe bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, kein Anlass, über die werktäglichen Öffnungsmöglichkeiten hinaus weitere Öffnungen an Sonntagen zu gestatten.

ver.di begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes als weiteren wichtigen Schritt zum Schutz des arbeitsfreien Sonntags. „Den arbeitsfreien Sonntag gilt es zu schützen, da dieser in einer Zeit zunehmender Kommerzialisierung aller Lebensbereiche für den Einzelnen und die Gesellschaft eine erhebliche Bedeutung hat. Insbesondere die Beschäftigten im Einzelhandel sind aufgrund der Ausweitung der Öffnungszeiten an Werktagen und der übrigen Verdichtung der Arbeit in zunehmendem Maße auf den arbeitsfreien Sonntag als letztem Tag in der Woche, an dem diese regelmäßig frei haben, angewiesen“, so Petra Ringer Gewerkschaftssekretärin Fachbereich Handel.

Die Entscheidung setzt ein wichtiges Zeichen gegen zuletzt erhobene Forderungen, die Öffnungsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen und die Sonntagsarbeit allgemein noch weiter auszudehnen.

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