Betreiberin des Nachrichtenportals Nius hat keinen Unterlassungsanspruch gegen das Land Schleswig-Holstein wegen Aussagen von Daniel Günther in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 07.01.2026.
Die 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat mit gestrigem Eilbeschluss (Az. 6 B 2/26) den Antrag der Betreiberin des Nachrichtenportals Nius (Antragstellerin) gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, (Antragsgegner) abgelehnt.
Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf vorläufiges Unterlassen und Widerruf von Äußerungen, die Daniel Günther im Rahmen der ZDF-Talkshow Markus Lanz Anfang Januar 2026 getätigt habe. Dabei ging es um folgende Aussagen Günthers:
„Wer hat denn dagegen geschossen? Nius und solche Portale… Wir müssen aufwachen und sehen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind“
und
„Wenn ich mir Nius-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe: Da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist … vollkommen faktenfrei.“
Die Antragstellerin könne von dem Antragsgegner schon deswegen nicht verlangen, die streitgegenständlichen Äußerungen wegen der behaupteten Verletzung des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots vorläufig zu unterlassen, weil Herr Daniel Günther diese Äußerungen nicht als Ministerpräsident und Teil der Landesregierung, sondern in seiner Funktion als Parteipolitiker getätigt habe. Seine Aussagen seien dem Land daher nicht zurechenbar.
Nehme ein Amtsträger in einem allgemeinen politischen Diskurs wie etwa einer Talkrunde nicht deutlich und spezifisch auf die Autorität oder Mittel seines Amtes Bezug, seien seine Äußerungen regelmäßig nicht mit dem besonderen Gewicht seines Amtes verbunden. Eine Begrenzung der Äußerungsbefugnis zum Schutze der Grundrechte oder des Sachlichkeitsgebots sei dann nicht erforderlich.
Dass Herr Daniel Günther sich an anderer Stelle in der Talkshow auf seine Funktion als Ministerpräsident berufen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Äußerungen seien getrennt voneinander im jeweiligen inhaltlichen Zusammenhang zu betrachten. In Verbindung mit den angegriffenen Äußerungen habe sich Herr Daniel Günther nicht auf sein Amt berufen, sondern sich an einer allgemeinen medienpolitischen Diskussion beteiligt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Antragstellerin steht binnen zwei Wochen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zu.
Statement der Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Ministerpräsident Daniel Günther und das Land Schleswig-Holstein abzulehnen, äußert sich die Staatskanzlei wie folgt:
„Wir begrüßen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Ministerpräsident Daniel Günther und das Land Schleswig-Holstein abzulehnen. Damit folgt das Gericht unserer Argumentation. Zwar handelt es sich nur um eine Entscheidung in einem Eilverfahren. Da es aber ausschließlich um Rechtsfragen geht, die zudem mit einer einem Hauptsacheverfahren entsprechenden Gründlichkeit behandelt worden sind, dürfte von dem Beschluss ein wichtiges Signal des Gerichts für die weitere rechtliche Bewertung ausgehen.“
Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

Eine Antwort