Hanseatisches Oberlandesgericht: Urteil im Strafverfahren 8 St 2/26 („geheimdienstliche Agententätigkeit“).

In dem Strafverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (8 St 2/26), laut Anklage u.a. wegen des Vorwurfs der geheimdienstlichen Agententätigkeit und der versuchten Beteiligung an einem Tötungsdelikt zum Nachteil von Volker Beck, hat der 8. Strafsenat (Staatschutzsenat) heute das folgende Urteil verkündet:

Der Angeklagte S. wurde wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit Agententätigkeit zu Sabotagezwecken in Tateinheit mit dem Versuch der Beteiligung an zwei Verbrechen, namentlich einem Mord und einer schweren Brandstiftung, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte M. wurde wegen des Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen, namentlich einem Mord, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte S. vom iranischen Geheimdienst rekrutiert und in diesen eingegliedert worden sei, um vom Iran aus gesteuerte staatsterroristische Aktivitäten in Deutschland auszuführen. Er soll konkret damit beauftragt worden sein, jüdische bzw. israelische Zielobjekte bzw. -personen in Deutschland auszuspähen und Mord- und Brandanschläge auf diese vorzubereiten. So soll er Anfang des Jahres 2025 den Auftrag erhalten haben, Informationen über den amtierenden Präsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland sowie den Vorsitzenden des Vereins Deutsch-Israelische Gesellschaft e.V. einzuholen. Zudem soll er einen jüdischen Lebensmittelladen in Berlin ausgespäht haben. Zur Ausführung des ihm erteilten Auftrags soll sich der Angeklagte S. der Unterstützung des Angeklagten M. bedient haben. Spätestens im Mai 2025 soll er Kontakt zum Angeklagten M. aufgenommen haben. Die beiden Angeklagten sollen sich dann mehrfach Ende Mai und Anfang Juni getroffen haben. Der Angeklagte M. soll sich bereit erklärt haben, einem unbekannten Dritten eine Waffe zu verschaffen und ihn zu einem Mordanschlag auf den Vorsitzenden des Vereins Deutsch-Israelische Gesellschaft e.V. zu veranlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl den Angeklagten als auch der Generalbundesanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof zu. Diese muss binnen einer Woche ab Verkündung des Urteils eingelegt werden.

Foto: Volker Beck

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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