Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Wer unser Land am Laufen hält, verdient unseren Schutz. Übergriffe auf Einsatzkräfte bei Polizei und Feuerwehr, Beschäftigte im Nahverkehr und in Kliniken und Praxen nehmen zu. Deshalb schärfen wir das Strafrecht nach: Mehr Berufsgruppen werden besonders geschützt, Angriffe härter bestraft. Damit senden wir ein klares Signal: Unser Rechtsstaat schützt die, die für andere da sind, und er lässt Gewalt gegen sie nicht unbeantwortet. Es geht um den Schutz unseres Gemeinwesens und unseres Zusammenlebens.“
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
- Höhere Strafen für Angriffe auf Polizei-, Feuerwehr-, Rettungs- und andere Einsatzkräfte
Bei Übergriffen auf Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte (insbesondere Polizistinnen und Polizisten, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher) sowie Hilfeleistende der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophen- und des Zivilschutzes sollen künftig höhere Strafen drohen. Wer diese Personen tätlich angreift, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten statt wie bisher von mindestens drei Monaten bestraft werden. In besonders schweren Fällen tätlicher Angriffe soll die Freiheitsstrafe künftig mindestens ein Jahr bis zu zehn Jahren statt bisher sechs Monate bis zu fünf Jahren betragen. Im Gesetz soll klargestellt werden, dass auch tätliche Angriffe, die mittels eines hinterlistigen Überfalls erfolgen, zu den besonders schweren Fällen zählen. Diese Klarstellung betrifft beispielsweise Fälle, in denen Einsatzkräfte in einen Hinterhalt gelockt werden.
- Besonderer strafrechtlicher Schutz für Ärztinnen und Ärzte sowie anderes medizinisches Personal
Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden sollen zukünftig besonders strafrechtlich geschützt werden. Unabhängig davon, wo sie tätig sind, sollen Übergriffe gegen Ärztinnen und Ärzte und ihre Mitarbeitenden künftig den gleichen verschärften Strafandrohungen unterliegen wie Übergriffe gegen Vollstreckungsbeamte. Bislang gelten besondere Strafvorschriften für medizinisches Personal nur, soweit die Personen im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes oder in einer Notaufnahme tätig sind. Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz von hilfeleistenden Personen in § 323c des Strafgesetzbuches (StGB) vor. Auch die Schutzvorschriften für Hilfeleistende der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophen- und des Zivilschutzes sollen in § 323c StGB überführt werden.
§ Besonderer strafrechtlicher Schutz für Beschäftigte gemeinschaftswichtiger Unternehmen (zum Beispiel Zugbegleiterinnen und Zugbegleiter)
Personen, die für besonders gemeinschaftswichtige öffentliche Unternehmen, Anlagen oder Einrichtungen arbeiten, sollen zukünftig strafrechtlich besser geschützt werden. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs wie die Deutsche Bahn oder Nahverkehrsunternehmen sowie Unternehmen zur öffentlichen Versorgung mit Wasser, Strom oder Wärme. Geschützt werden sollen damit unter anderem Zugbegleiterinnen und Zugbegleiter sowie Mitarbeitende von Strom-, Wasser- oder Wärmekraftwerken. Bei Übergriffen gegen diese Personen sollen die gleichen verschärften Strafen gelten wie bei Übergriffen gegen Vollstreckungsbeamte. Der überarbeitete Gesetzentwurf sieht dazu einer Ergänzung der Strafvorschriften zur Störung öffentlicher Betriebe in § 316b StGB vor.
§ Generelle strafschärfende Berücksichtigung von Auswirkungen auf Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen
Zukünftig soll im Gesetz ausdrücklich klargestellt sein, dass Gerichte es bei der Strafzumessung im Einzelfall berücksichtigen müssen, ob die Auswirkungen einer Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit zu beeinträchtigen. Dazu soll die Vorschrift über die Festlegung der Strafe im Einzelfall (sogenannte Strafzumessung) in § 46 StGB angepasst werden.
§ Besserer Schutz vor rechtswidriger Einflussnahme auf europäischer und kommunaler Ebene
Zukünftig sollen auch bestimmte Organe und Entscheidungsträgerinnen und -träger auf europäischer und kommunaler Ebene durch besondere Strafvorschriften besser vor rechtswidriger Einflussnahme durch Nötigung geschützt werden. Dazu gehören das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Union sowie die Volksvertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften und deren Mitglieder. Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine Ergänzung der bestehenden Straftatbestände des § 105 und § 106 StGB (bisher: Nötigung von Verfassungsorganen, des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans) vor.
§ Strafrahmenerhöhung und Aberkennung des passiven Wahlrechts bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung
Für die Verbreitung volksverhetzender Inhalte (§ 130 Absatz 2 StGB) soll zukünftig eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren statt bisher drei Jahre möglich sein. Außerdem sollen Gerichte bei Verurteilungen wegen Volksverhetzung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe die Aberkennung des passiven Wahlrechts aussprechen können. Täterinnen und Täter können damit bis zu fünf Jahre lang die Fähigkeit verlieren, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Damit soll das demokratische Gemeinwesen besser gegen Bedrohungen durch Personen geschützt werden können, die sich aktiv gegen das friedliche Miteinander wenden.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.
Den Gesetzentwurf sowie weitere Informationen finden Sie hier:
