Urteil im Strafverfahren gegen Maiki K. (29 Jahre) wegen des Verdachts des Betruges u.a. („Enkeltrick/Schockanruf“).
Die 31. Große Strafkammer des Landgerichts München I hat heute nach 13-tägiger Hauptverhandlung den Angeklagten K. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 2 Fällen, hiervon einmal in Tateinheit mit Amtsanmaßung, in Tatmehrheit mit 5 Fällen des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs, davon zweimal in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren 2 Monaten verurteilt (Einzelstrafen zwischen 2 Jahre 4 Monaten und 6 Jahren 6 Monaten). Daneben wurde in Höhe des Erlangten von 38.000,00 Euro gegen den Angeklagten die Einziehung von Wertersatz angeordnet.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte sich der Angeklagte mit anderen Mittätern zu einer Bande zusammengeschlossen, um Betrugsstraftaten nach dem modus operandi des sog. Enkeltrick-Betrugs, zuletzt auch nach dem modus operandi sog. Schockanruf-Betrug zu begehen. Dabei täuschten Anrufer (sog. „Keiler“) vor, ein naher Verwandter des oder der Angerufenen zu sein und dringend Geld etwa für den Erwerb einer Wohnung zu benötigen. In anderen Fällen wurde durch einen vermeintlichen Angehörigen eine Notlage vorgetäuscht. Innerhalb dieser Bandenstruktur nahm der Angeklagte – dem gemeinsamen Tatplan und der arbeitsteiligen Vereinbarung entsprechend – teilweise die Rolle des Logistikers, der die Geldabholung koordinierte und den Kontakt zwischen Keiler und Abholer hielt, teilweise die Rolle des Keilers und teilweise beide Rollen wahr. Im Zeitraum zwischen 09.07.2020 und 08.05.2023 wurden zahlreiche betagte Geschädigte kontaktiert und versucht zur Übergabe hoher Geldbeträge zu veranlassen. In mehreren der verurteilten Fälle kam es tatsächlich zur Geldübergabe an die Tätergruppierung, die dadurch entstandenen Schäden summieren sich auf 40.000,00 Euro und 18.600,00 Euro. Bei der nachfolgenden Festnahme der Abholerin konnten die erlangten 18.600,00 Euro sichergestellt und an die Geschädigte zurückgegeben werden. In drei weiteren Fällen scheiterte die Übergabe von 15.000,00 Euro bzw. 10.000,00 Euro in bar sowie von Schmuck in Wert von 1.800,00 Euro lediglich an der Festnahme der Abholer.
Die Kammer stützte ihre Feststellungen insbesondere auf die Angaben eines geständigen Mittäters sowie auf zahlreiche weitere Zeugenaussagen und Beweise, wie die Erkenntnisse aus der Auswertung des beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons, auf dem u.a. Bilder von Stapeln von SIM-Karten, Bilder von der Tatbeute und Bilder aus den Ermittlungsakten gegen die verurteilten Abholer gefunden wurden. Auch aus der Telefonüberwachung ergaben sich konkrete Hinweise auf die verfahrensgegenständlichen Taten. Ein Sachverständiger konnte die Stimme des Logistikers bzw. Keilers in den verfahrensrelevanten Gesprächen eindeutig dem Angeklagten zuordnen.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere seine Vorstrafenfreiheit, seine Haftempfindlichkeit sowie den Umstand, dass die Taten teilweise schon länger zurückliegen, gewürdigt.
Zu Lasten des Angeklagten wurde insbesondere seine Rolle als Keiler und Logistiker und damit seine herausgehobene Position innerhalb der Bande berücksichtigt sowie der Umstand, dass der Angeklagte eine außerordentlich hohe kriminelle Energie gezeigt habe, einerseits durch die hochprofessionelle Vorbereitung und Planung, andererseits durch das schamlose Ausnutzen der Hilfsbereitschaft und der Sorge von betagten, alleinstehenden Menschen um ihre Angehörigen. Dabei hat die Kammer neben dem eingetretenen Schaden noch die psychische Belastung der Opfer gesehen, die sie durch die vorgespiegelte Notlage, aber auch wegen ihrer durch vermeintliche Leichtgläubigkeit ausgelösten Scham erlitten haben. Zuletzt stellte die Kammer generalpräventive Erwägungen ein, da diese Betrugsmasche geeignet ist, den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Vertrauen in Polizei und Gerichte zu beschädigen.
Dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten Haftfortdauer angeordnet.
