Ein angestrebtes Bürgerbegehren gegen die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung in Charlottenburg-Wilmersdorf ist nicht zu Stande gekommen, weil nicht ausreichend Unterschriften zur Unterstützung zusammengekommen sind. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Kläger sind drei Privatpersonen. Sie zeigten im September 2022 beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf an, dass sie ein Bürgerbegehren gegen die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung im Bezirk beabsichtigten. Sie benannten sich dafür als Vertrauenspersonen. Das Bezirksamt teilte ihnen mit, dass das Bürgerbegehren zulässig sei. In der Folge sammelten die Unterstützer des Begehrens Unterschriften und reichten diese im Juni 2023 beim Bezirksamt ein. Daraufhin unterrichtete das Bezirksamt die Kläger als Vertrauenspersonen darüber, dass das Bürgerbegehren nicht zustande gekommen sei. Erforderlich seien 7.244 Unterschriften. Von den eingereichten 11.908 Unterschriften seien nur 6.637 gültig. Mit ihrer Klage begehren die drei Privatpersonen die gerichtliche Feststellung, dass das Bürgerbegehren zu Stande gekommen ist.
Die 2. Kammer hat die Klage abgewiesen. Das Bürgerbegehren sei nicht zu Stande gekommen. Die Anzahl der Unterschriften sei nicht ausreichend. Um zustande zu kommen, müssten drei Prozent der zur Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Wahlberechtigten das Bürgerbegehren unterstützen. Dabei komme es nicht auf die Zahl der Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Einreichung der Unterschriften an. Maßgeblich sei die Zahl der Wahlberechtigten der bei Anzeige des Bürgerbegehrens letzten stattgefundenen Wahl. Dies sei hier die Wahl vom 26. September 2021. Bei dieser seien 246.148 Personen für die BVV wahlberechtigt gewesen, sodass für das das Bürgerbegehren 7.384 Unterschriften notwendig gewesen seien. Das Bezirksamt habe zu Recht im Gerichtsverfahren nachträglich insgesamt nur 6.947 Unterschriften als gültig anerkannt. Bei seiner Prüfung habe es richtiger Weise nur Unterschriften von Personen als gültig gewertet, die – ausweislich der Melderegisterangaben zum Ein- bzw. Auszugsdatum – im Zeitpunkt der Unterschrift einen alleinigen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz im Bezirk hatten. Weiter sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksamt diejenigen Unterschriften als ungültig gewertet habe, bei denen das Geburtsdatum nicht oder nicht vollständig angegeben wurde.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Urteil der 2. Kammer vom 14. Oktober 2026 (VG 2 K 242/23)
