Kein Zutritt zu Ratssitzungen für Zuhörer mit „FCK-AFD“-Pullover.

Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover lehnte mit Beschluss vom heutigen Tage einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab, mit dem der Antragsteller erreichen wollte, dass ihm der Zutritt zu und der Verbleib in Ratssitzungen der Stadt Hildesheim nicht allein deshalb verwehrt wird, weil er ein Kleidungsstück mit der sichtbaren Aufschrift „FCK AFD“ trägt.

Der Antragsteller besuchte am 7. September 2026 und am 8. Oktober 2026 als Zuhörer öffentliche Sitzungen des Rates der Stadt Hildesheim, wobei er jeweils mit einem Pullover/Sweatshirt mit einem großen, deutlich sichtbaren Aufdruck mit dem Schriftzug „FCK AFD“ bekleidet war. In beiden Ratssitzungen wurde er durch die jeweilige Sitzungsleitung aufgefordert, den Pullover auszuziehen oder alternativ einen anderen Pullover oder eine Jacke überzuziehen. Nachdem er dies verweigerte, wurde er unter Androhung einer zwangsweisen Entfernung des Sitzungssaales verwiesen.

Der Eilantrag blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass das durch den Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen in § 64 Abs. 1 Satz 1 NKomVG verbriefte Recht, an Sitzungen der Vertretung als Zuhörer teilzunehmen, unter dem Vorbehalt stehe, dass der Zuhörer den Ablauf der Sitzung und der sich in ihr vollziehenden Willensbildung der Vertretung nicht stört. Das Hausrecht werde während der Ratssitzungen gem. § 63 Abs. 1 NKomVG durch die oder den Ratsvorsitzenden ausgeübt. Es berechtige und verpflichte die oder den Vorsitzenden, für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzung der Vertretung zu sorgen.

Der auf dem in Rede stehenden Pullover des Antragstellers befindliche Aufdruck des Schriftzuges „FCK AFD“ sei angesichts seiner Größe und deutlichen Sichtbarkeit nach Auffassung der Kammer als demonstratives und auffälliges optisches Ausdrucksmittel einzustufen und damit grundsätzlich eine „geeignete Störungsquelle“, die ein Einschreiten der oder des Ratsvorsitzenden im Rahmen des Hausrechts nach § 63 Abs. 1 NKomVG rechtfertigen könne.

Das hierin liegende politisches Statement eines Zuschauers ziele gerade auch auf Reaktionen der betroffenen Ratsmitglieder ab, fordere Beschwerden der betroffenen Ratsfraktion heraus und könne damit zu einer Störung der in einer Ratssitzung gebotenen Atmosphäre der Ruhe und Sachlichkeit führen. Die Einschätzung der Ratsvorsitzenden, dass die mit der Äußerung einhergehende Herabsetzung einer Ratsfraktion eine Störung der Sitzungsordnung darstelle, erweise sich infolgedessen nicht als offensichtlich rechtswidrig. Nur auf diesen Maßstab komme es im vorliegenden Eilverfahren an.

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass in der Aufforderung, entweder den in Rede stehenden Pullover auszuziehen oder die hierauf befindliche Aufschrift durch ein anderes Kleidungsstück zu bedecken oder den Sitzungssaal zu verlassen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Grundrecht auf freie Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG liege, verkenne er, dass der Rat gerade kein Forum zur Äußerung und Verbreitung privater Meinungen, sondern ein Organ der Gemeinde sei, das die Aufgabe habe, die divergierenden Vorstellungen seiner gewählten Mitglieder im Wege der Rede und Gegenrede und der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Der vollständige Beschluss wird zeitnah in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht.

Beschluss vom 02. November 2026

Az. 1 B 6273/26

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