Ein Medienunternehmen hat keine Klagebefugnis für eine verwaltungsgerichtliche Klage, mit der die Weigerung des Bundespräsidenten, in einem zivilgerichtlichen Verfahren als Zeuge auszusagen, überprüft werden soll. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Am 20. Mai 2018 veröffentlichte das klagende Medienunternehmen in einer von ihm verlegten Zeitung einen Artikel, in dem es unter der Überschrift „Asyl-Affäre: Jetzt schon 13 Außenstellen unter Verdacht“ hieß: „8000 Anträge werden nachgeprüft. … Bundesminister Seehofer … hat den für Migration und das BAMF zuständigen Abteilungsleiter inzwischen ausgetauscht“. Im Juni 2018 versetzte der Bundespräsident den damaligen Leiter der Abteilung M des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in den einstweiligen Ruhestand. Das von dem ehemaligen Abteilungsleiter auf Unterlassung dieser Berichterstattung eingeleitete Zivilverfahren hatte vor dem Landgericht Hamburg Erfolg. Im Berufungsverfahren beschloss das Hanseatische Oberlandesgericht, den Bundespräsidenten sowie die Bundeskanzlerin a.D. und den Bundesminister a.D. (vgl. dazu Pressemitteilung 44/2026 vom 11. Juni 2026) zu den Gründen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand als Zeugen zu vernehmen.
Der Bundespräsident machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 376 Abs. 4 ZPO mit der Begründung Gebrauch, die Ablegung des Zeugnisses bereite dem Wohl des Bundes Nachteile. Die dagegen von dem Medienunternehmen vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Sprungrevision des Medienunternehmens zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klage bereits deshalb keinen Erfolg, weil sie sich mangels einer Klagebefugnis des Medienunternehmens als unzulässig erweist. § 376 Abs. 4 ZPO dient unter Berücksichtigung der besonderen Stellung des Bundespräsidenten und der prozessualen Ausgestaltung des Zeugnisverweigerungsrechts, insbesondere der Möglichkeit eines Zwischenverfahrens nach § 387 ZPO, allein öffentlichen Interessen und entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin.
BVerwG 1 C 19.25 – Urteil vom 11. Juni 2026
Vorinstanz:
VG Berlin, VG 6 K 189/24 – Urteil vom 27. Februar 2025 –
