Keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundeskanzleramt.

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat gestern entschieden, dass ein Journalist keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundeskanzleramt dazu hat, welche Gesprächstermine das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder für Schröder in den Jahren 2019 bis 2022 vereinbart hat. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass es sich bei dem Büro des Bundeskanzlers a.D. um eine eigenständige Behörde im presserechtlichen Sinne handele. Das Bundeskanzleramt sei daher für das konkrete Auskunftsersuchen des Antragstellers nicht zuständig.

Damit wurde der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juni 2022 – VG 27 L 68/22 – im Ergebnis bestätigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2022  – OVG 6 S 37/22 –

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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