Die Klage einer Trägerin gemeinnütziger Kliniken gegen Zahlungen des Landes Berlin an die kommunale Krankenhausgesellschaft Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH (Vivantes) ist unzulässig, da der den Zahlungen zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin heute entschieden.
Die Klägerin wendet sich gegen die Finanzierung von Vivantes durch Ausgleichsleistungen des beklagten Landes auf der Grundlage eines sogenannten Betrauungsaktes. Diesen erließ der Beklagte am 8. Juli 2019. Er regelt die Betrauung von Vivantes mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie insbesondere die medizinische Versorgung in den Krankenhäusern und die stationäre Notfallversorgung. Im Gegenzug kann das Land Vivantes Ausgleichsleistungen – etwa als Investitionszuschüsse oder als Ausgleich von Jahresfehlbeträgen – gewähren. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Betrauungsakt wurde im Februar 2020 im Amtsblatt veröffentlicht. Auf Grundlage des Betrauungsaktes erhielt Vivantes mehrstellige Millionenbeträge. Mit ihrer im August 2023 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Unterlassung zukünftiger Zahlungen an Vivantes. Sie meint, diese verstießen insbesondere gegen die Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie beihilferechtliche Vorschriften. Sie selbst erhalte als in den Krankenhausplan 2020 aufgenommenes Krankenhaus vom Beklagten Pauschalen für Investitionskosten, die aber seit Jahren nicht bedarfsdeckend seien.
Die 33. Kammer hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage – auf Unterlassung der Gewährung von Ausgleichsleistungen an Vivantes – sei gegenüber der spezielleren Anfechtungsklage subsidiär. Die Klägerin hätte sich bereits im Jahr 2020 gegen den Betrauungsakt wenden müssen. Unabhängig davon, dass dieser keine konkreten Zahlungen an Vivantes vorsehe, stelle er den Rechtsgrund für die Ausgleichsleistungen dar. Der Umstand, dass der Klägerin erst im Jahr 2023 das Ausmaß der Ausgleichsleistungen bewusst geworden sei, sei unerheblich. Das Fehlen einer Obergrenze für Zahlungen im Betrauungsakt hätte schon im Rahmen der Anfechtungsklage vorgebracht werden können.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Urteil der 33. Kammer vom 8. Juni 2026 (VG 33 K 352/23)
