„Konstruierte Anklage“ – Wiederholungsverfahren gegen Expolitbüromitglieder Böhme und Lorenz vor dem Landgericht Berlin.

Von Dietmar Jochum.

Anders als der SED-Westexperte Herbert Häber, der im Mai diesen Jahres nach drei Verhandlungstagen wegen »Anstiftung zum dreifachen Mord« an DDR-Flüchtlingen zwar schuldig gesprochen, aber nicht bestraft, das Urteil von ihm aber dennoch akzeptiert wurde, dürften sich die ehemaligen Politbüromitglieder und Ex-SED-Bezirkssekretäre Hans-Joachim Böhme (Halle) und Siegfried Lorenz (Karl-Marx-Stadt) bei dem ab heute am Landgericht Berlin gegen sie beginnenden Wiederholungsprozeß mit einem Schuldspruch und einer – wenn auch zur Bewährung ausgesetzten – Bestrafung weniger zufriedengeben. Im Gegensatz zu Häber wird ihnen nicht vorgeworfen, auch aktiv an einer Beschlußfassung des Politbüros zur Aufrechterhaltung des DDR-Grenzregimes beteiligt gewesen zu sein. Sie sollen »lediglich« unterlassen haben, zum Beispiel durch Einspruch im Politbüro, zu einer Humanisierung des Grenzregimes beizutragen. Ob sie das gekonnt hätten, ja gar dazu verpflichtet gewesen wären und vor allem, ob ein Veto auch zum Erfolg geführt hätte, wird das Gericht in Moabit ab heute erneut zu prüfen haben.

Eigentlich könnte sich das Gericht diese Überprüfung ersparen. Daß die Angeklagten schuldig zu sprechen sind, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig durch sein Urteil vom 6. November 2002, mit dem er die ursprünglichen Freisprüche des Berliner Landgerichts vom Juli 2000 gegen alle drei Angeklagten aufhob, vorgegeben. Das Landgericht habe bei einer erneuten Verhandlung jedoch insbesondere, so der BGH, die bisherige Verfahrensdauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Und diese beträgt immerhin zehn Jahre.

Allein von der Erhebung der Anklage im Jahre 1996 bis zum Prozeßbeginn im Mai 2000 vergingen vier Jahre. Weitere zweieinhalb Jahre folgten bis zur Entscheidung des BGH im November 2002. Und nochmals etwa zwanzig Monate bis zum heutigen Prozeßbeginn.

Nach Ansicht von Rechtsexperten müßte die Justiz die Akten schließen und das Verfahren einstellen. Selbst eine Strafaussetzung zur Bewährung wäre mit einem fairen Verfahren bei dieser langen Verfahrensdauer, die offensichtlich nicht die Angeklagten zu vertreten haben, nicht zu vereinbaren. Vielleicht war das auch mit ein Grund, warum Häber zwar schuldig gesprochen, aber nicht bestraft wurde.

Im Juli 2000 hatte das Landgericht noch festgestellt, daß es an einer Kausalität zwischen den Todesschüssen an der Mauer und den diesbezüglichen gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfen der Tötung durch Unterlassen nach DDR-Recht gefehlt habe. Der BGH bestand jedoch auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit und verwies das Verfahren nach Berlin zurück. Im Falle Häber, der wie seine Mitangeklagten ebenfalls wegen Tötung durch Unterlassen angeklagt war, unterstrich der BGH die schon von der Staatsanwaltschaft im Verfahren im Jahre 2000 reklamierte und sukzessive in den Prozeß eingebrachte, jedoch vom Landgericht seinerzeit zurückgewiesene Mitwirkung des Westexperten an einen Politbürobeschluß am 11. Juni 1985, der zur Aufrechterhaltung des Grenzregimes beigetragen haben soll. Dieser Beschluß war bereits als kausal für die Verurteilung der Politbüromitglieder Günther Kleiber, Egon Krenz und Günter Schabowski im Jahre 1997 wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gewertet worden. Ihre Revisionen dagegen wurden 1999 vom selben BGH-Senat verworfen, und sie mußten ihre Haftstrafen antreten. Eine solche blieb Häber dank eines umstrittenen Konstrukts nach DDR-Recht, das ihm zwar einen schärferen Schuldspruch, jedoch keine Bestrafung einbrachte, jetzt erspart. Dem Westexperten der SED wurde zugute gehalten, daß er sich trotz Mitwirkung an der Beschlußfassung des Politbüros im Jahre 1985 für eine schrittweise Humanisierung des DDR-Grenzregimes eingesetzt habe. So habe er sich etwa für Projekte wie das »Zürcher Modell« (Kredite an die DDR gegen humanitäre Erleichterungen, auch Reiseerleichterungen) und »Länderspiel« (Öffnung der Grenze durch Anerkennung der DDR-Staatsbürgerschaft seitens der Bundesrepublik) stark gemacht. Diese seien nur deswegen nicht zustande gekommen, so Häber in mehreren Statements, weil sie von DDR-Seite als subversiv eingestuft worden seien, aber auch, weil der CSU-Politiker und bayerische Ministerpräsident Franz Josef Strauß mit seinem Milliardenkredit dazwischengefunkt hätte. Und schließlich sei er selbst als »Staatsfeind« in die Psychiatrie eingewiesen worden.

Böhme und Lorenz, so das Urteil des Berliner Landgerichts vom Juli 2000, seien dagegen schlicht untätig geblieben. Das bestätigte auch der BGH und kassierte den Freispruch des Landgerichts. Ursprünglich sollten Böhme und Lorenz wieder zusammen mit Häber, der zur Zeit seinen Urlaub am Tegernsee verbringt, auf der Anklagebank sitzen. Das Wiederholungsverfahren gegen sie war jedoch von dem ihres Politbürokollegen kurzerhand abgetrennt worden. Für Lorenz-Verteidiger Friedrich Wolff ist »kein sachlicher Grund für ein solches Vergehen erkennbar«. Hier sei, »wenn ich auch nicht weiß, was, ›gedealt‹ worden«.

Nach Ansicht des letzten Chefs der Hauptverwaltung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit, Werner Großmann, könne keiner der drei dafür verantwortlich gemacht werden, daß keine Humanisierung des Grenzregimes erfolgt ist. Schon gar nicht Böhme und Lorenz »in ihren Tätigkeiten in den Bezirken«. Eine – wenn auch milde – Verurteilung dürfte somit keine Beruhigung für die Angeklagten sein.

Das Berliner Landgericht wird sich bei dem auf vier Verhandlungstage angesetzten Prozeß demzufolge auf keine leichte Beweisführung einzustellen haben.

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