Der Name dieser Gesellschaft wurde zu Recht in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Organisationen aufgenommen bzw. darin belassen.
Das hat der EuGH gestern entschieden.
MegaFon, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Moskau (Russland), ist einer der größten Mobilfunk- und Telekommunikationsbetreiber in Russland.
Im Februar 2023 gelangte der Rat zu der Auffassung, dass MegaFon den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstütze. Daher nahm er diese Gesellschaft in die Liste der Organisationen auf, die von den restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union betroffen sind1. Durch diese Maßnahmen wird es europäischen Wirtschaftsteilnehmern insbesondere untersagt, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an MegaFon zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen sowie MegaFon technische Hilfe oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern und Technologien zu gewähren.
Im Juli 20232 und im Januar 20243 beschloss der Rat, die restriktiven Maßnahmen gegen diese Gesellschaft zu verlängern.
MegaFon erhob beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung dieser Rechtsakte des Rates, soweit damit ihr Name in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen russischen Organisationen aufgenommen bzw. darin belassen wurde. Sie macht geltend, die Rechtsakte entbehrten einer Begründung, wiesen einen Beurteilungsfehler auf und verletzten ihre Verteidigungsrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab.