Vertagt bis zum nächsten Jahr.
In der Güteverhandlung des Arbeitsgerichts Berlin betreffend die Kündigungsschutzklage eines Lehrers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Äußerungen auf einem von ihm betriebenen YouTube-Kanal fristlos gekündigt wurde, kam es zu keiner Einigung. Das beklagte Land macht geltend, der gekündigte Lehrer habe seine Pflichten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)* verletzt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Parteien Auflagen zum weiteren Sachvortrag erteilt und einen Kammertermin auf den 16. Januar 2019, 9.00 Uhr, Saal 334 anberaumt.
Aktenzeichen Arbeitsgericht Berlin, 60 Ca 7170/18
*§ 3 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.