Kündigung eines Lehrers aufgrund von Äußerungen auf YouTube.

Vertagt bis zum nächsten Jahr.

In der Güteverhandlung des Arbeitsgerichts Berlin betreffend die Kündigungsschutzklage eines Lehrers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von  Äußerungen auf einem von ihm betriebenen YouTube-Kanal fristlos gekündigt wurde, kam es zu keiner Einigung. Das beklagte Land macht geltend, der gekündigte Lehrer habe seine Pflichten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)* verletzt.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Parteien Auflagen zum weiteren Sachvortrag erteilt und einen Kammertermin auf den 16. Januar 2019, 9.00 Uhr, Saal 334 anberaumt.

Aktenzeichen Arbeitsgericht Berlin, 60 Ca 7170/18

*§ 3 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

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