OLG Hamm bestätigt Verurteilung wegen Volksverhetzung.

Mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 30.05.2018 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Revision einer heute 89 Jahre alten Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Detmold vom 28.11.2017 (Az. 25 Ns 44/17 LG Detmold) als unbegründet verworfen. Die mit dem genannten Urteil des Landgerichts Detmold gegen die Angeklagte wegen Volksverhetzung in zwei Fällen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist damit rechtskräftig.

Der Verurteilung liegt folgendes Tatgeschehen zugrunde: Die Angeklagte hatte in der Zeit von Juli bis Dezember 2014 eine Internetseite mit von ihr selbst verfassten, zum Teil auch auf dem Postweg versandten Artikeln unterhalten. In diesen hatte sie u.a. den Holocaust und ein in Ausschwitz unterhaltenes Vernichtungslager geleugnet. Als sich die Angeklagte wegen Volksverhetzung im September 2016 vor dem Amtsgericht Detmold zu verantworten hatte, verteilte sie in einer Sitzungspause vor der Urteilsverkündung – das letzte Wort war ihr bereits erteilt worden – mehrere Blattsammlungen u.a. an Pressevertreter und Zuhörer, in denen sie erneut den Holocaust und ein Vernichtungslager in Ausschwitz in Abrede stellte.

Aufgrund dieser Taten ist die Angeklagte in erster Instanz wegen Volksverhetzung von den Amtsgerichten Bad Oeynhausen (Urteil vom 11. Oktober 2016, Az. 85 Ds – 261 Js 317/14 – 197/16) und Detmold (Urteil vom 17.02.2017, Az. 2 Ds – 21 Js 814/16 – 1203/16) jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Über die Berufungen der Angeklagten gegen diese Urteile hat das Landgericht Detmold am 28.11.2017 – nach der Verbindung der beiden Verfahren – entschieden.

Die beschriebenen Taten erfüllen den Tatbestand der Volksverhetzung. Den diesbezüglichen Schuldspruch des Landgerichts Detmold hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in seiner Entscheidung vom 30.05.2018 bestätigt.

Mit ihren im Internet veröffentlichten und im Sitzungssaal verteilten Schriften habe die Angeklagte einen als Volksverhetzung strafbaren Inhalt verbreitet, so der Senat.

In den Schriften habe sie ihr persönliches Fazit, nach dem Ausschwitz ein Arbeitslager und kein Vernichtungslager gewesen sei und es den Holocaust nicht gegeben habe, als zwingende Schlussfolgerung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse dargestellt und ihrer Schlussfolgerung daher den Charakter einer Tatsachenbehauptung gegeben. Da es sich bei dem Massenvernichtungsunrecht, welches unter der Herrschaft des Nationalsozialismus der jüdischen Bevölkerung angetan wurde, um eine geschichtlich erwiesene Tatsache handele, könne deren Inabredestellen nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfallen.

Das Leugnen des Holocausts und der unter der Herrschaft der Nationalsozialisten vorgenommenen Vernichtung von Juden im Konzentrationslager Ausschwitz seien strafbare Tathandlungen im Sinne des Straftatbestandes der Volksverhetzung.

Insoweit seien die Schriften der Angeklagten geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. So habe aufgrund des Inhalts der von der Angeklagten verfassten und in die Öffentlichkeit getragenen Schriften die Gefahr bestanden, dass die Botschaft der Angeklagten von Gleichgesinnten weitergetragen werde, das politische Klima aufheize und dadurch Unfrieden in der Bevölkerung stifte.

Die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Die im September 2016 begangene Tat sei auch kein Fall legitimer Strafverteidigung.

Auch der Rechtsfolgenausspruch der Kammer weise keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Das hohe Alter der Angeklagten sei zu ihren Gunsten berücksichtigt worden.

Rechtskräftiger Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.05.2018 (Az. 4 RVs 37/18 OLG Hamm)

 

Wegen Volksverhetzung ist gemäß § 130 Strafgesetzbuch u.a. zu bestrafen, wer mittels einer verbreiteten Schrift eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art – hierzu gehören das Leugnen des Holocausts oder eines Massenvernichtungslagers in Ausschwitz – in einer Weise billigt, leugnet oder verharmlost, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

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