Minister Laumann: Klarer Schwerpunkt auf den Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen.
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung (COwiVO) beschlossen und den dazugehörigen Bußgeldkatalog veröffentlicht. Zudem stellt ein Erlass klar, wie die im Konsumcannabisgesetz der Bundesregierung vorgeschriebenen Konsumverbote in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen auf Großveranstaltungen umgesetzt werden sollen.
„Das Cannabisgesetz des Bundes ist ein handwerklich schlecht gemachtes Gesetz, dessen Ziel ich nicht teile. Nichtsdestotrotz werden wir es in Nordrhein-Westfalen konsequent, aber ohne Schaum vor dem Mund umsetzen. Der klare Schwerpunkt der Landesregierung wird dabei auf dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen liegen. Um diesen Schutz zu gewährleisten, sollen die im Konsumcannabisgesetz des Bundes festgelegten Besitzmengen, Konsumverbote und Werbeverbote konsequent durchgesetzt werden”, so NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
Die COwiVO überträgt die Zuständigkeit für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und Konsum von Cannabis sowie Werbeverboten – analog zu den Regelungen, die dem Grundsatz nach auch für Konsumverbote im Nichtraucherschutz gelten – auf die Gemeinden. Ferner enthält die Verordnung Regelungen zur Kostenfolgeabschätzung, einem möglichen Belastungsausgleich sowie zur Evaluation.
Um für die Gemeinden einen landesweit einheitlichen Rahmen für die Bußgeldverhängung zu setzen und sie beim Gesetzesvollzug zu unterstützen, hat das Ministerium einen „Bußgeldkatalog Konsumcannabis” veröffentlicht. Dieser sieht unterschiedliche Rahmensätze für Bußgelder in Abhängigkeit von der jeweiligen Ordnungswidrigkeit vor. Der Sanktionsschwerpunkt liegt auf dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen. So kann der Cannabiskonsum in Verbotszonen mit 50 Euro bis 500 Euro oder der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen mit 300 Euro bis 1.000 Euro geahndet werden.
Das Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist direkt im Konsumcannabisgesetz des Bundes geregelt und gilt auch auf Großveranstaltungen wie Volksfesten oder Jahrmärkten. Das Gesundheitsministerium hat einen Erlass veröffentlicht, der diese Rechtsauffassung klarstellt. Demnach hat der jeweilige Hausrechtsinhabende bzw. Veranstalterinnen und Veranstalter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu Verstößen gegen dieses Konsumverbot kommt. Diese Verpflichtung kann auch in einem generellen Cannabis-Konsumverbot bestehen.
Die COwiVO ist bereits am 3. Mai 2024 in Kraft getreten. Der Bußgeldkatalog und der Erlass zur Regelung von Großveranstaltungen sind am 16. Mai veröffentlicht worden und gelten ab sofort. Die Regelungen des Konsumcannabisgesetz zu Anbauvereinigungen treten zum 1. Juli in Kraft. Die Landesregierung erarbeitet derzeit die Umsetzungsregelungen.
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