Das Landgericht Berlin II hat mit seinem heute am späten Nachmittag verkündeten Urteil über eine Unterlassungsklage der „AfD“-Bundestagsabgeordneten Gerrit Huy gegen die Correctiv gGmbH, fünf für sie tätige und eine weitere Person entschieden. Gegenstand der Unterlassungsklage waren zwei Artikel auf der Internetseite www.correctiv.org, die sich auf das „Potsdamer Treffen“ vom 25. November 2023 beziehen.
Entscheidung:
Das Landgericht hat der Correctiv gGmbH untersagt, in Bezug auf die Klägerin folgende Sätze zu behaupten und/oder zu verbreiten:
„Es bleiben zurück: […] Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen“
„An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“
„Die Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy brachte den Vorschlag vor, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft ‚wieder wegzunehmen‘.“
Den weiteren Beklagten wurde – je nach getätigter Äußerung im Einzelfall – ebenfalls antragsgemäß untersagt, die oben zitierten Äußerungen zu behaupten und/oder zu verbreiten.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Hintergrund
Am 25. November 2023 fand in Potsdam ein Treffen statt. An diesem Treffen nahmen auch die Klägerin und der Beklagte zu 7) teil. Bei diesem Treffen hielt unter anderen der Österreicher Martin Sellner einen Vortrag, in dem er seine Vorstellungen für den Umgang mit Ausländern und Menschen mit Migrationshintergrund darstellte.
Auf ihrer Internetseite veröffentlichte die Correctiv gGmbH am 10. Januar 2024 einen Bericht zu dem Treffen unter dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“. Dieser Artikel enthielt zwei Äußerungen, die mit der heutigen Entscheidung untersagt wurden. Diese Veröffentlichung vom 10. Januar 2024, in der Frau Huy namentlich erwähnt wurde, löste ein großes mediales Echo aus.
Ein weiterer Artikel der Correctiv gGmbH vom 10. September 2025 mit dem Titel „Teilnehmer des Potsdam-Treffens versichert: „Remigration“ von Staatsbürgern geplant“ bezog sich unter anderem auf eine schriftliche Aussage des Beklagten zu 7), der bei dem Treffen anwesend war. Teil dieser Veröffentlichung ist die dritte mit der heutigen Entscheidung untersagte Äußerung.
Rechtsmittel
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen dieses Urteil können die Beklagten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Berufung einlegen.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 17. März 2026, Aktenzeichen 27 O 379/25
