Gesetz über digitale Märkte: EU-Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, Microsoft nicht als Torwächter für Edge zu benennen.
In ihrem Beschluss vom 12. Februar 2024 stellte die Kommission fest, dass der Internetbrowser Microsoft Edge kein wichtiges Zugangstor im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte (DMA) darstellt, und beschloss daher, Microsoft nicht als „Torwächter“ für diesen Dienst zu benennen.
Opera Norway, Herausgeberin des Browsers Opera, ficht den Beschluss der Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union an.
Das Gericht weist die Klage von Opera Norway in vollem Umfang ab.
Es stellt fest, dass Opera Norway von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen und daher klagebefugt ist.
In der Sache bestätigt es die Beurteilung der Kommission, dass Edge kein wichtiges Zugangstor im Sinne des DMA darstellt. Die Kommission durfte sich u. a. auf die geringe Nutzerzahl dieses , das es den gewerblichen Nutzern ermöglicht, ihre Endnutzer zu erreichen, relevant sind.
Die Kommission durfte ferner berücksichtigen, dass Edge auf der Browser-Engine Blink beruht, wodurch die Fähigkeit von Microsoft, bestimmte wesentliche Aspekte des Dienstes selbständig zu kontrollieren, reduziert wird.
Darüber hinaus konnte die Kommission feststellen, dass die Integration von Edge in das Microsoft-Ökosystem, einschließlich seiner Vorinstallation unter Windows und der sonstigen ihm zugutekommenden Werbemaßnahmen, nicht ausreichend dazu beitrug, Edge zu einem wichtigen Zugangstor zu machen.
Unter diesen Umständen entscheidet das Gericht, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie davon ausging, dass Microsoft, obwohl sie die im DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte erreicht, hinreichend substantiierte Argumente vorgebracht hat, um darzutun, dass Edge kein wichtiges Zugangstor darstellt.
HINWEIS: Die Nichtigkeitsklage zielt darauf ab, Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die gegen das Unionsrecht verstoßen, für nichtig erklären zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten, die europäischen Organe und Einzelpersonen je nach Fall beim Gerichtshof oder beim Gericht eine Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Klage begründet, wird der Rechtsakt für nichtig erklärt. Das betreffende Organ muss eine durch die Nichtigerklärung des Rechtsakts entstandene Rechtslücke schließen.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
