Ölförderung auf „Mittelplate“ A wieder erlaubt – OVG lehnt Antrag der Deutschen Umwelthilfe ab.

Im Streit um die Genehmigung zur Förderung von Erdöl aus dem Erdölfeld Mittelplate hat der 5.Senat des Oberverwaltungsgerichts Schleswig heute in einem Eilverfahren den Beschwerden der Betreibergesellschaft und des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie stattgegeben und einen Antrag der Deutschen Umwelthilfe e.V. abgelehnt (Az. 5 MB 5/26). Mit dem Antrag sollte die Ölförderung auf der Bohr- und Förderinsel Mittelplate A im gleichnamigen Wattgebiet verhindert werden, bis über die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen die sog. Hauptbetriebsplanzulassung des Landesamts für die Jahre 2024 bis 2026 entschieden worden ist. 
Dem war das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. 6 B 17/24) zunächst nachgekommen. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Beschluss nun geändert. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass die Erfolgsaussichten der Klage der Deutschen Umwelthilfe sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen ließen. Dies hänge von der Klärung komplexer rechtlicher Vorfragen ab, wie der Auslegung der FFH-Richtlinie, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Nationalparkgesetzes. Diese Prüfung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 
Der 5. Senat hat angesichts der komplexen Rechtslage im Eilverfahren eine sog. Folgenabwägung vorgenommen. Dabei überwiege das Interesse an einem vorläufigen Weiterbetrieb das Interesse an einer sofortigen Einstellung der Erdölförderung. Der 5. Senat begründet dies mit der technischen Komplexität der Förderanlage. Es handele sich um eine auf Kontinuität angelegte Infrastruktur, deren sofortige Stilllegung nicht möglich sei, sondern einen erheblichen zeitlichen Vorlauf benötige. Es bestehe u.a. die Gefahr von Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe und erschwerten Wiederanfahrprozessen. Hinzu kämen erhebliche wirtschaftliche Folgen sowohl für die Betreibergesellschaft als auch für die mit der Förderung verbundenen Verarbeitungs- und Lieferstrukturen bzw. -unternehmen. Zugleich seien wichtige öffentliche Interessen zu beachten, wie die Rohstoff- und Energieversorgung, aber auch die Sicherung von circa 2.000 Arbeitsplätzen, die volkswirtschaftliche Bedeutung und haushälterischen Auswirkungen für das Land Schleswig-Holstein und die Region. Auf der anderen Seite könne das Oberverwaltungsgericht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es zu irreversiblen oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer im Natura 2000-Gebiet kommen werde, bis über die Klage entschieden worden ist. 
Das Hauptsacheverfahren (6 A 51/24) ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar und wird zeitnah veröffentlicht unter: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.

12.Mai 2026    127-E-3-291

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