Heute hat
die unter anderem auf Wettbewerbssachen spezialisierte 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts München I drei bereits zuvor erlassene
Einstweilige Verfügungen per Urteil bestätigt. Mit den Einstweiligen
Verfügungen war einer Eventagentur verboten worden, Tischreservierungen der
Oktoberfest-Festzelte „Augustiner“, „Bräurosl“ und „Hofbräu“ im Internet
anzubieten und zu veräußern (Az. 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22).
Die beklagte Eventagentur wurde verurteilt, den Verkauf von Tickets der
Verfügungsklägerinnen zu unterlassen.
Die Klägerinnen sind drei Münchner Gastronomiebetriebe, die neben Restaurants
und Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest jeweils ein Festzelt betreiben.
Die Verfügungsbeklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in Berlin. Über eine
Internetseite vertreibt sie Tischreservierungen auf dem Oktoberfest 2022, unter
anderem auch in den Festzelten der Klägerinnen, obwohl derzeit noch nicht feststeht,
ob das Oktoberfest 2022 in München stattfinden wird.
Zur Überzeugung der Kammer ist das Angebot der Beklagten irreführend und
verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Beklagte
ihren Kunden tatsächlich jedenfalls zum Zeitpunkt der Bestellung und Bezahlung
der Tischreservierungen keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung
gegenüber den Klägerinnen verschaffen könne. Die Beklagte dürfe
Tischreservierungen nur dann als solche verkaufen, wenn sie bereits über die erforderlichen
Einlassunterlagen verfüge und diese den Käufern auch zur Verfügung stellen
könne. Reine Optionen müssten deutlich und unmissverständlich als solche
erkennbar sein. Derzeit stehe auch noch nicht fest, ob das Oktoberfest
2022 überhaupt stattfinde.
Die Beklagte hatte argumentiert, die Anträge der Klägerin seien unbestimmt.
Zudem stehe auf den Websites in einem grauen Kasten jeweils, dass es sich um
einen „verbindlichen Optionserwerb“ handele. Dadurch werde eine Irreführung von
Verbrauchern ausgeschlossen. Dem trat die Kammer in ihren Entscheidungen
entgegen. Gerade der Begriff „verbindlich“ vermittele den Verbrauchern hier den
Eindruck, dass der Verkauf der Tickets möglich und für sie endgültig sei. Auch
die Möglichkeit eines „Expressversands“, den die Beklagte anbiete, vermittele
den Kundinnen und Kunden der Beklagten den Eindruck, dass hier bereits ein
endgültiger Verkauf von Tickets für das Oktoberfest 2022 stattfinde.
Die drei Urteile sind nicht rechtskräftig.
Im vergangenen Jahr war bereits ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts
München I zur „Ochsenbraterei“ gegen eine andere Eventagentur ergangen.
Auf die damalige Pressemitteilung wird Bezug genommen:
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (bayern.de)
Verfasserin der Pressemitteilung:Vorsitzende Richterin am Landgericht München I
Dr. Anne-Kristin Fricke – Pressesprecherin