Im Fall des Tötungsdelikts an einer 29-jährigen Heilbronnerin in Schweden hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 28.09.2026 die Auslieferung des 33-jährigen Tatverdächtigen deutscher Staatsangehörigkeit aus dem Raum Karlsruhe an das Königreich Schweden zur Strafverfolgung für zulässig erklärt. Zugleich hat es die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, dem Strafverfahren in Schweden vor einer möglichen Verfolgung der Tat in Deutschland Vorrang einräumen zu wollen, gerichtlich bestätigt. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat in seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Ort der mutmaßlichen Tat in Schweden liegt und dort die Leiche des Opfers gefunden wurde. Ein solcher Vorgang verletzt das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in erheblichem Maße und begründet ein vorrangiges Interesse, die Tat vor Ort gerichtlich aufzuklären. Zudem entspricht ein Strafverfahren am Tat- bzw. Fundort, an dem sich zentrale Beweismittel befinden, dem Gedanken der effizienten justiziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Haftbefehls. Aufgrund einer entsprechenden Zusicherung der schwedischen Justizbehörden ist gesichert, dass der Verdächtige im Falle seiner rechtskräftigen Verurteilung auf seinen Wunsch nach Deutschland zurücküberstellt wird, so dass er eine etwa verhängte Freiheitsstrafe hier verbüßen kann.
Sollte die Generalstaatsanwaltschaft nunmehr, wie angekündigt, die Auslieferung bewilligen, soll der Verdächtigte innerhalb von spätestens zehn Tagen nach der Bewilligungsentscheidung nach Schweden überstellt werden. Bis dahin bleibt er aufgrund der Entscheidung des Senats in Auslieferungshaft.
Anwendbare Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG):
§ 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung
(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.
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§ 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
1. gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2. die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.
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§ 83b Bewilligungshindernisse
(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
1.gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
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