OLG München legt fest: Tschäpe muss mindestens 24 Jahre absitzen.

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat am 23.10.2026 die Mindestverbüßungsdauer für Beate Z. auf 24 Jahre bestimmt. Zugleich hat der Senat es abgelehnt, die weitere Vollstreckung des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 11.07.2018 zur Bewährung auszusetzen.

1. Beate Z. war im sog. NSU-Verfahren vor dem Oberlandesgericht München am 11.07.2018 wegen Mordes in 10 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord, wegen versuchten Mordes in 32 tateinheitlichen Fällen, wegen versuchten Mordes in 4 tateinheitlichen Fällen, wegen versuchten Mordes in 2 weiteren Fällen, wegen Raubüberfällen sowie wegen eines versuchten Mordes durch eine schwere Brandstiftung und wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „NSU“ schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Gericht hatte zudem festgestellt, dass die Schuld von Beate Z. besonders schwer wiegt. Das Urteil wurde nach erfolgloser Revision von Beate Z. rechtskräftig. Ihre Anhörungsrüge und ihre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil waren erfolglos.

Die Angeklagte wurde insbesondere wegen der folgenden – mittäterschaftlich mit den beiden mittlerweile verstorbenen Uwe B. und Uwe M. – aus nationalsozialistisch-rassistischen Motiven begangenen Morde  verurteilt:

(1)             Am 09.09.2000 töteten B und M in der Liegnitzer Straße in Nürnberg den Blumenhändler Enver Şimşek auf der Ladefläche seines Transporters mit sieben Schüssen in Kopf und Oberkörper.

(2)             Am 13.06.2001 töteten B und M in der Gyulaer Straße 1 in Nürnberg den Schneider Abdurrahim Özüdoğru in dessen Änderungsschneiderei mit zwei Schüssen in den Kopf.

(3)             Am 27.06.2001 töteten B und M in Hamburg den Lebensmittelhändler Süleyman Taşköprü in dessen Laden in der Schützenstraße 39 mit drei Schüssen in den Kopf.

(4)             Am 29.08.2001 töteten B und M den Gemüsehändler Habil Kılıç in dessen Laden in der Bad-Schachener-Straße 14 in München mit zwei Schüssen in den Kopf.

(5)             Am 25.02.2004 töteten B und M im Neudierkower Weg 2 in Rostock die Aushilfskraft Yunus Turgut in dem Verkaufscontainer eines Kebab-Stands mit drei Schüssen in Kopf und Hals.

(6)             Am 09.06.2005 töteten B und M den Imbissbetreiber İsmail Yaşar in dessen Stand in der Velburger Straße 3 in Nürnberg mit fünf Schüssen in Kopf und Oberkörper.

(7)             Am 15.06.2005 töteten B und M Theodoros Boulgarides, den Betreiber eines Schlüsseldienstes, in dessen Laden in der Trappentreustraße 4 in München mit drei Schüssen in den Kopf.

(8)             Am 04.04.2006 töteten B und M in der Mallinckrodtstraße 190 in Dortmund den Kioskbetreiber Mehmet Kubaşık in dessen Laden mit zwei Schüssen in den Kopf.

(9)             Entsprechend ihrem zusammen mit der Angeklagten gefassten Plan fuhren B und M anschließend von Dortmund nach Kassel und töteten dort am 06.04.2006 Halit Yozgat, den Betreiber eines Internet-Cafés, in dessen Lokal in der Holländischen Straße 82 mit zwei Schüssen in den Kopf.

(10)         In Heilbronn schossen B. und M. am 25.04.2007 auf der Theresienwiese mit zwei Pistolen hinterrücks und in Tötungsabsicht auf die Polizeibeamten Michèle Kiesewetter und Martin Arnold, die gerade in ihrem Streifenwagen Pause machten; die Polizistin verstarb durch einen Kopfschuss, während ihr Kollege ebenfalls durch einen Kopfschuss schwer verletzt wurde. Anschließend nahmen die beiden Täter ihren bewegungsunfähigen Opfern deren Dienstwaffen samt Munition ab.

Während vorgesehen war, dass B. und M. die Straftaten ausführen, übernahm die Verurteilte vor allem folgende Aufgaben: Ihr oblag es, den Personenzusammenschluss abzutarnen (beispielsweise durch Beschaffung von auf fremdem Namen registrierten Kommunikationsmitteln und falschen Identitätspapieren sowie durch vielfältige legendierende Angaben gegenüber dem nachbarschaftlichen Umfeld), die finanziellen Angelegenheiten zu regeln, insbesondere die Beute aus den Überfällen zu verwalten, und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass sich der NSU, dessen drei Mitglieder anonym bleiben sollten, durch Veröffentlichung eines eigens zu diesem Zweck angefertigten Videos zu den Taten bekennt.

Die Verurteilte beging gemeinsam mit B und M noch zahlreiche weitere schwere und schwerste Straftaten, darunter zwei Bombenattentate in Köln mit zahlreichen Opfern, die teils schwere Gesundheitsschäden erlitten. Insoweit wird auf unsere früheren Pressemitteilungen verwiesen.

Beate Z. befindet sich seit 08.11.2011 durchgehend in Haft. Zunächst in Untersuchungshaft, seit dem 13.08.2018 wird die rechtkräftig gegen die Verurteilte verhängte Strafe vollstreckt.

2. Nach Ablauf von 15 Jahren in Haft hat das Vollstreckungsgericht nach den gesetzlichen Vorgaben und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob die Schuld der Verurteilten die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe noch gebietet. Wenn es die weitere Vollstreckung nicht zur Bewährung aussetzt, muss es festlegen, bis wann die Verurteilte mindestens noch in Haft bleiben muss. Erst nach Ablauf dieser Mindestverbüßungszeit wird entschieden, ob eine positive Kriminalprognose gestellt werden kann, also zu erwarten ist, dass die Verurteilte keine weiteren Straftaten mehr begeht und die weitere Vollstreckung daher zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

3. Der Senat hat eine Aussetzung der lebenslangen Strafe zur Bewährung abgelehnt.

Die Schwere der Schuld der Verurteilten steht einer Aussetzung des Rests der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung entgegen.

Bei der Frage, wie lange die Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der Strafe erfordert, hat der Senat einerseits die im damaligen Verfahren getroffenen Feststellungen berücksichtigt, aber darüber hinaus auch die Umstände, die die Entwicklung der Verurteilten nach dem Urteil prägen.

Für die besondere Schuldschwere sprachen aus der Sicht des damals erkennenden Gerichts insbesondere die Vielzahl der begangenen Mordtaten und die Vielzahl der weiteren schweren Straftaten.

Dagegen stünden die beanstandungsfreie Führung der Verurteilten im Vollzug, die Entwicklung ihrer Persönlichkeit seit der Urteilsverkündung und die negativen Auswirkungen des langjährigen Strafvollzugs.

In einem ersten Schritt hielt das Gericht nun fest, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung die während des Vollzugs hervorgetretenen Umstände nicht von einem solchen Gewicht sind, dass sie die im Vergleich zu anderen Fällen der besonderen Schuldschwere außergewöhnlich hohe Tatschuld so weit ausgleichen könnten, dass schon nach Vollstreckung der gesetzlichen Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren kein weiteres Strafvollstreckungsbedürfnis mehr bestünde.

Daher komme eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht. Auf die Frage einer positiven Kriminalprognose kommt es damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht an.

4. Die Mindestverbüßungsdauer hat der Senat auf 24 Jahre festgelegt.

Diese zeitliche Festlegung betrifft nur die schuldbedingt mindestens erforderliche Dauer der Strafe und enthält daher keine Aussage zu der Frage, ob und wann eine positive Kriminalprognose besteht, die für eine Reststrafenaussetzung Grundvoraussetzung ist.

Zugunsten der Verurteilten berücksichtigte das Gericht bei seiner Entscheidung, dass sie im Gegensatz zu ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung zugegeben habe, jedenfalls nach dem ersten Mord in Nürnberg im Vorfeld von den weiteren geplanten Mordtaten gewusst zu haben. Die Verurteilte hatte sowohl als Zeugin im Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine mutmaßliche Unterstützerin des NSU als auch bei einer persönlichen Anhörung durch den Senat Angaben gemacht.

Auf Nachfrage hat sie bei ihrer Zeugeneinvernahme eingeräumt, ihre Einlassung im Erkenntnisverfahren habe insoweit nicht der Wahrheit entsprochen. Sie hat sich damit grundsätzlich zu ihrer Schuld bekannt und auch Beteiligungshandlungen an den Morden eingeräumt.

Zudem hat sie Scham darüber bekundet, das Leben unschuldiger, willkürlich ausgewählter Menschen zerstört oder massiv beeinträchtigt zu haben. Von dem ihren Taten zugrundeliegenden nationalsozialistischem Gedankengut hat sie sich distanziert. Ihr Verhalten im Vollzug bot keine Anhaltspunkte für ein Fortbestehen der rechtsextremistischen Einstellung.

In der Zusammenschau führten die positiven Entwicklungen seit Erlass des Urteils zwar zu einer Verkürzung der unter rein tatschuldrelevanten Gesichtspunkten an sich erforderlichen Gesamtvollstreckungsdauer. Doch können diese Umstände die außergewöhnlich hohe Tatschuld nicht so weit ausgleichen, dass eine niedrigere Mindestverbüßungszeit als 24 Jahre gerechtfertigt wäre. Der Verteidiger der Angeklagten hatte eine Mindestverbüßungsdauer von 20, die Bundesanwaltschaft eine Dauer von 25 Jahren beantragt.

Damit verbleibe – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – für die heute 51-jährige Verurteilte eine realistische Chance, zu Lebzeiten wieder in Freiheit zu gelangen.

5. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Bundesanwaltschaft steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof offen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*