(HVerfG 2/24).
Mit gestern verkündetem Urteil hat das Hamburgische Verfassungsgericht die Anträge des Hamburgischen Landesverbandes der „AfD“, der „AfD“-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft sowie von sieben teils ehemaligen Mitgliedern der „AfD“-Fraktion gegen den hamburgischen Innensenator Andy Grote – Präses der Behörde für Inneres und Sport – und den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zum Teil als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
Verfahrensgang:
Im vorliegenden Organstreitverfahren ging es um einen Redebeitrag des Senators im Rahmen der Sitzung der Hamburgischen Bürgerschaft am 8. November 2023 zu „TOP 60“ („Ein Bekenntnis zur Solidarität mit Israel, der Verurteilung der Terrorangriffe durch die Hamas und die Forderung zur Schließung des IZHs durch das Bundesministerium des Inneren“). Im Verlauf des Redebeitrags äußerte sich der Senator unter anderem dazu, dass die „AfD“ sich immer weiter radikalisiere, „die Relativierung des Nationalsozialismus und des Holocaust […] zur Grunderzählung der „AfD“ gehörten und sich deshalb „die Vertreterinnen und Vertreter des Judentums in Deutschland zu Recht gegen jede durchsichtige und instrumentelle Solidarität der „AfD“ verwahrten (Plenarprotokoll 22/76, S. 5935). Im April 2024 wandten sich die Antragsteller wegen der getätigten Äußerungen des Senators, die sie für rechtswidrig hielten, an das Hamburgische Verfassungsgericht. Im Rahmen eines Organstreitverfahrens begehrten sie die Feststellung, dass sie durch die Äußerungen des Senators in verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt worden seien.
Inhalt der Entscheidung
Sämtliche Anträge der Antragsteller im Organstreitverfahren gegen den Senator und den Senat blieben ohne Erfolg.
Das Verfassungsgericht verwarf die Anträge der „AfD“-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft bereits als unzulässig, da ihr die entsprechende Antragsbefugnis fehle. Die „AfD“-Fraktion habe eine mögliche Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eigener verfassungsrechtlich geschützter Rechte nicht dargetan. Insbesondere berührten die Äußerungen des Senators nicht den aus dem Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten gemäß Art. 7 Abs. 1 HV folgenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Fraktionen bei Verteilungsentscheidungen im innerparlamentarischen Raum. Auch könne die „AfD“-Fraktion eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des Rechts auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht als eigenes Recht verfolgen.
Die Anträge der drei Mitglieder der „AfD“-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft, die nur zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglieder der Bürgerschaft waren, seien ebenfalls unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse dieser Antragsteller sei durch deren Ausscheiden aus der Bürgerschaft entfallen.
Die Anträge der vier weiteren Mitglieder der „AfD“-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft seien nur zum Teil zulässig. Antragsbefugt seien diese lediglich im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung oder unmittelbare Gefährdung in ihrem freien Mandat nach Art. 7 Abs. 1 HV, wohingegen eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der nach Art. 14 Abs. 1 HV gewährleisteten Indemnität offensichtlich ausscheide.
In der Sache hatten aber auch die zulässigen Anträge des Hamburgischen Landesverbandes der „AfD“ und der weiteren Mitglieder der „AfD“-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft keinen Erfolg. Die beanstandeten Äußerungen des Senators verletzten den Landesverband nicht in seinem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Senatorinnen und Senatoren seien ausdrücklich berechtigt, an einer parlamentarischen Debatte teilzunehmen, um ihren Standpunkt in der Bürgerschaft darzulegen und zu verteidigen. Einer Pflicht zur Neutralität unterlägen sie – obwohl sie nicht in der Abgeordnetenrolle, sondern als Mitglied des Senats sprächen – dabei nicht. Inhaltliche Begrenzungen des Rederechts habe der Senator nicht überschritten. Insbesondere habe er nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen, dem jedes Staatshandeln unterliege. Die beanstandeten Äußerungen des Senators hätten aus der objektivierten Sicht eines verständigen Bürgers keinen Erklärungswert, der als Verstoß gegen dieses Gebot zu werten und geeignet wäre, den Landesverband in seinem Recht auf Chancengleichheit zu verletzen. Die Äußerungen, die „AfD“ stehe außerhalb eines „Grundkonsenses“ und radikalisiere sich immer weiter, seien im Zusammenhang der gesamten Rede und durch die Bezugnahme auf Tatsachen, wie etwa die Einstufung zweier Landesverbände als rechtsextremistisch, sachlich begründet. Auch die Äußerung, die „Relativierung des Nationalsozialismus und des Holocaust“ gehöre zur „Grunderzählung der ‚AfD‘“, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insofern sei in der Rede erkennbar geworden, dass hiermit Bezug auf Äußerungen von Parteivertretern der „AfD“ genommen worden sei, die die Erinnerungskultur an den Nationalsozialismus kritisierten. Es läge fern, davon auszugehen, der Senator wolle einzelne Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft der Volksverhetzung bezichtigen. Dementsprechend greife letztgenannte Äußerung auch nicht in das freie Mandat einzelner Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft ein, da sie sich bereits nicht auf diese konkret beziehe.
