Pfarrer wegen Missbrauchs zu langer Freiheitsstrafe verurteilt.

In einer Strafsache gegen einen katholischen Pfarrer wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Az. 102 KLs 17/20) hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Köln heute ihr Urteil verkündet.

Sie hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
in 72 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff,
des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 23 Fällen sowie des
sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in 15 Fällen, also wegen Taten
in insgesamt 110 Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren
verurteilt. Im Übrigen (in 8 Fällen) hat sie ihn freigesprochen.

Die Kammer hat den Angeklagten außerdem verurteilt, an drei von neun
Nebenklägerinnen – die einen entsprechenden Adhäsionsantrag gestellt
haben – ein Schmerzensgeld zu zahlen, und seine grundsätzliche Verpflichtung zum Schadenersatz für alle materiellen und immateriellen Schäden dieser Nebenklägerinnen festgestellt.

Das Gericht hat es nach 25 Hauptverhandlungstagen als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte im Zeitraum von 1993 bis Januar 2018 zu Lasten von insgesamt neun geschädigten Mädchen in Gummersbach, Wuppertal und Zülpich die festgestellten Sexualstraftaten begangen hat.

Soweit die Kammer den Angeklagten in einer geringen Anzahl von Fällen
freigesprochen hat, beruht dies darauf, dass sich die Zeuginnen in der
Beweisaufnahme insoweit nicht mehr (sicher) an die Übergriffe erinnern
konnten – zumal es sich insoweit z.T. um Hochrechnungen der Staatsanwaltschaft aufgrund von Tatintervallangaben gehandelt hat. Bei der Strafzumessung ist die Kammer von einer voll erhalten gebliebenen Schuldfähigkeit des Angeklagten i.S.d. § 21 StGB ausgegangen. Zur Beurteilung dieser Frage hat sich die Kammer sachverständig-psychiatrisch im Hinblick auf die nach den Feststellungen bestehende pädophile Störung des Angeklagten beraten lassen.

Die Kammer hat außerdem weitere Feststellungen zu bereits verjährten
Sexualstraften des Angeklagten treffen können, die bis in den Juni 1979 zurückreichen. Diese Taten wurden u.a. auch in Alfter begangen. Sie betreffen sechs weitere geschädigte Mädchen. Diese Übergriffe waren nicht anklagegegenständlich, weil sie wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr verfolgt werden können.

Ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten stützt die Kammer im
Wesentlichen auf die Aussagen der geschädigten Frauen aber auch auf
z.T. umfassende geständige Einlassungen des Angeklagten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft
und die Nebenklägerinnen können binnen einer Woche von heute an gerechnet gegen das Urteil Revision einlegen. Wird die Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet, entscheidet über sie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*