Polen hat gegen EU-Recht verstoßen.

Rechtsstaatlichkeit: Der polnische Verfassungsgerichtshof hat gegen mehrere tragende Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, indem er die Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet hat.

Der EuGH stellte ferner fest, dass der polnische Verfassungsgerichtshof aufgrund schwerwiegender Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von drei seiner Richter sowie seiner Präsidentin kein unabhängiges und unparteiisches Gericht darstellt.

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-448/23 | Kommission / Polen (Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts).

In zwei Urteilen hat der polnische Verfassungsgerichtshof einige Bestimmungen der Verträge in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof für verfassungswidrig erklärt und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ausdrücklich als Überschreitung der ihm übertragenen Befugnisse (ultra vires) eingestuft. Da diese Urteile nach Ansicht der Europäischen Kommission gegen mehrere tragende Grundsätze des Unionsrechts, darunter dessen Vorrang, verstoßen, hat sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Polen erhoben. Der Gerichtshof gibt dieser Klage statt und entscheidet, dass Polen seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, da der polnische Verfassungsgerichtshof gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen und den Vorrang, die Autonomie, die Effektivität und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts sowie die Bindungswirkung der Entscheidungen des Gerichtshofs missachtet hat. Der Gerichtshof gibt der Klage der Kommission auch insoweit statt, als mit ihr schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von drei Richtern des polnischen Verfassungsgerichtshofs und seiner Präsidentin gerügt werden, die seinen Status als unabhängiges und unparteiisches, durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts in Frage stellen.

Mit zwei Urteilen vom 14. Juli und 7. Oktober 2021 erklärte der polnische Verfassungsgerichtshof einige Bestimmungen der Verträge in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof für unvereinbar mit der polnischen Verfassung. Sie ergingen im Kontext der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unabhängigkeit der polnischen Justiz.

In diesen beiden Urteilen wurde im Wesentlichen den nationalen Gerichten die ihnen vom Gerichtshof zuerkannte Zuständigkeit dafür abgesprochen, die Rechtmäßigkeit der Verfahren zur Ernennung von Richtern, einschließlich der Resolutionen des polnischen Landesrats für Gerichtswesen (im Folgenden: KRS), zu überprüfen und über die Fehlerhaftigkeit dieser Verfahren zu befinden. Ferner wurden darin die vom Gerichtshof erlassenen einstweiligen Anordnungen betreffend die Organisation und die Zuständigkeit der polnischen Gerichte sowie das Verfahren vor diesen Gerichten zurückgewiesen.

Die Europäische Kommission hat beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Polen erhoben, da die Urteile des polnischen Verfassungsgerichtshofs ihres Erachtens den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie den Grundsatz der Bindungswirkung der Rechtsprechung des Gerichtshofs beeinträchtigen.

In ihrer Klage rügt die Kommission ferner Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von drei Richtern des polnischen Verfassungsgerichtshofs und dessen Präsidentin6. Sie macht geltend, der Verfassungsgerichtshof sei kein unabhängiges und unparteiisches, durch Gesetz errichtetes Gericht.

In seinem Urteil gibt der Gerichtshof der Klage der Kommission in vollem Umfang statt und stellt fest, dass Polen Vertragsverletzungen begangen hat.

Der Gerichtshof führt aus, dass das Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2021 gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstößt, da unter Missachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs den nationalen Gerichten die Zuständigkeit dafür abgesprochen wird, die Rechtmäßigkeit der Verfahren zur Ernennung von Richtern, einschließlich der Resolutionen des KRS, mit denen Kandidaten für die Ernennung vorgeschlagen werden, zu überprüfen und über die Fehlerhaftigkeit dieser Verfahren zu befinden.

Desgleichen hat der polnische Verfassungsgerichtshof mit seinem Urteil vom 14. Juli 2021 gegen diesen Grundsatz verstoßen, indem er sich geweigert hat, die Bindungswirkung der vom Gerichtshof erlassenen einstweiligen Anordnungen betreffend die Organisation und die Zuständigkeit der polnischen Gerichte sowie das Verfahren vor diesen Gerichten anzuerkennen.

Mit den streitigen Urteilen werden zudem die wesentlichen Merkmale der Unionsrechtsordnung in Frage gestellt, da sie den Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie dem Grundsatz der Bindungswirkung der Rechtsprechung des Gerichtshofs widersprechen, indem sie die polnischen Behörden daran hindern, Normen des Primärrechts der Union anzuwenden.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Polen nicht seine Verfassungsidentität anführen kann, um sich der Achtung in Art. 2 EUV verankerter gemeinsamer Werte wie Rechtsstaatlichkeit, effektiver gerichtlicher Rechtsschutz und Unabhängigkeit der Justiz zu entziehen. Diese Werte geben nämlich der Union, der Polen freiwillig beigetreten ist, schlechthin ihr Gepräge. Nach dem Beitritt schlagen sich diese Werte in rechtlich verbindlichen Verpflichtungen nieder, von denen sich die Mitgliedstaaten nicht lossagen können.

Außerdem können die nationalen Gerichte den Umfang und die Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten nicht einseitig bestimmen. Diese Fragen implizieren zwangsläufig eine Auslegung des Unionsrechts und fallen in dem durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystem der Union in die ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgerichte. Insbesondere stehen die Autonomie und die Effektivität der Unionsrechtsordnung jeder externen Kontrolle der vom Gerichtshof in Ausübung seiner ausschließlichen Zuständigkeit für die endgültige und verbindliche Auslegung des Unionsrechts und für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union getroffenen Entscheidungen entgegen. Etwaige Zweifel der nationalen Gerichte am Umfang der Zuständigkeiten der Union oder an der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts wegen Überschreitung des Zuständigkeitsbereichs der Union oder wegen Verstoßes gegen das für die Union bestehende Erfordernis, die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, können nur im Rahmen eines Dialogs mit dem Gerichtshof durch ein Vorabentscheidungsverfahren ausgeräumt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Zweifel eine Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof betreffen.

Schließlich kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Ernennungen von drei Richtern des polnischen Verfassungsgerichtshofs im Dezember 2015 und seiner Präsidentin im Dezember 2016 mit Verstößen gegen Grundregeln für die Ernennungsverfahren in Polen behaftet waren. Daher genügt der polnische Verfassungsgerichtshof nicht den Anforderungen an ein durch Gesetz errichtetes, unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne des Unionsrechts.

HINWEIS: Gegen einen Mitgliedstaat kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Verpflichtungen eine Vertragsverletzungsklage erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.

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