Potentielles Publikum über die Mitwirkung von Tina Turner getäuscht.

Landgericht Köln verbietet die Verwendung des Namens und eines Bildes von Tina Turner auf Plakaten für die Werbung einer sog. „Tribute“-Show.

Mit Urteil vom 22.01.2020 hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln der Veranstaltungsfirma verboten, mit dem Namen und einem Bild von Tina Turner für die Show „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“ zu werben, wie dies auf Plakaten für diese Show geschehen ist. In ihrem Urteil (Az. 28 O 193/19) hebt die Kammer maßgeblich auf den durch die Verwendung des Namens und eines Bildes von Tina Turner vermittelten möglichen Eindruck ab, dass Tina Turner selbst an diesem Konzert/Musical mitwirkt, ggfs. dort sogar auftritt. 

Es handelt sich jedoch um die Werbung für eine sog. „Tribute“-Show, in der eine Doppelgängerin von Tina Turner auftritt. Das Bild stellt auch nicht Tina Turner selbst dar, sondern die auftretende Sängerin mit einer Perücke und in einer Pose und der Bildaufschrift: „Die Tina Turner Story“ und „Simply the Best“ oder „Simply the Best – Das Musical“. Tina Turner hat für die Verwendung dieses Bildes ihre Zustimmung nicht erteilt. 

Diese Werbemaßnahmen für Konzerte/Musicals sind zwar grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt. Die konkrete Gestaltung der Werbung mit Bild und Namen einer noch lebenden Künstlerin erweckt allerdings für den – möglicherweise flüchtigen – Betrachter den falschen Eindruck, als ob die Künstlerin selbst an dieser Show mitwirken würde. Daher überwiegen hier im Rahmen einer Abwägung die berechtigten Interessen von Tina Turner im Hinblick auf ihr Recht an ihrem Namen und ihrem Bildnis gegenüber der Kunstfreiheit der Veranstaltungsfirma. Die beklagte Firma hat nicht das Recht, ein potentielles Publikum über die Mitwirkung von Tina Turner zu täuschen. 

Die Veranstaltungsfirma hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht einzulegen.

Fotoquelle: By Philip Spittle – IMG_1645, CC BY 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=52830315

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