Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen das Landgericht Flensburg bejaht.

Der Antragsteller ist u. a. Chefredakteur von fragdenstaat.de. Er begehrt vom Landgericht Flensburg (Antragsgegner) die Veröffentlichung eines sog. Teileröffnungsbeschlusses in einem Strafverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der „Letzten Generation“, in welchem die Anklage wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zugelassen und im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, nicht zugelassen wurde. Der Beschluss wurde bundesweit medial besprochen und es gibt deutschlandweit mehrere ähnlich gelagerte Verfahren. Das Landgericht lehnte die Veröffentlichung ab, weil sich der Pressesprecher hierdurch strafbar machen würde.

Die 6. Kammer folgte dieser Auffassung im Eilverfahren 6 B 17/26 nicht und gab dem Landgericht gestern die Veröffentlichung des Beschlusses auf. Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch sei § 4 Abs. 1 PresseG. Hiernach seien Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Es greife auch kein Ausschlussgrund ein. Auskünfte könnten u. a. verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden. Die gebotene Abwägung zwischen der verfassungsrechtlichen Veröffentlichungspflicht und dem presserechtlichen Auskunftsrecht einerseits sowie den von der Geheimhaltungsvorschrift geschützten Interessen andererseits falle im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zugunsten des Veröffentlichungsinteresses aus. Aufgrund des öffentlichen Interesses an der Entscheidung sei der Pressesprecher bei einer Veröffentlichung gerechtfertigt. Er mache sich nicht nach § 353d Nr. 3 StGB strafbar. Rechte der Angeklagten seien nicht verletzt, nachdem diese sich mittels Pressemitteilung in identifizierbarer Weise selbst an die Öffentlichkeit gewandt habe und es umfassende Berichterstattung zu diesem Verfahren gebe. Der Antragsgegner müsse den Beschluss veröffentlichen, damit der Antragsteller darüber berichten kann. Bekomme nur der Antragsteller den Beschluss, könne er ihn nicht – auch nicht teilweise – veröffentlichen, weil er sich sonst selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzte.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Flensburg kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

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