„Revisionen sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen“.

Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Erfurt bezüglich des Polizeibeamten und „AfD“-Landtagsabgeordneten Torsten Czuppon wegen Verfolgung Unschuldiger, Az. 1 ORs 171 Ss 82/23.

Das Amtsgericht Erfurt hatte Torsten Czuppon zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht Erfurt hatte die Berufung des Angeklagten und die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte der Staatsanwaltschaft verworfen. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte (vor seiner Zeit als Landtagsabgeordneter) als Polizeibeamter eine Strafanzeige gegen zwei Geschädigte wegen Verleumdung und falscher Verdächtigung seiner Person selbst aufgenommen und an den Ermittlungsdienst der PI weitergeleitet und sich dadurch nach § 344 Abs. 1 StGB der Verfolgung Unschuldiger strafbar gemacht hatte, weil, wie er wusste, die Geschädigten die Tat nicht begangen hatten.

Der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat heute die Revisionen sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat seine Revision vorrangig auf einen behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gestützt, weil das Landgericht nicht festgestellt habe, dass das von ihm auf einem Seminar in der Gedenkstätte Buchenwald zum Thema „Geschichtsrevisionismus und Holocaustleugnung“ getragene T-Shirt mit der Aufschrift „ANPASSUNGSSTÖRUNG“ eines der Marke „Thor Steinar“ gewesen sei.

Nach Auffassung des 1. Strafsenats durfte das Landgericht dies jedoch auch offen lassen, weil einer der Geschädigten sich dazu überhaupt nicht geäußert und der zweite Geschädigte zur Kenntnis des Angeklagten zutreffend und ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass er einen Marken- bzw. Label-Namen nicht habe erkennen können, einige Tage nach dem Ende der Tagung aber im Internet nach dem Wort „ANPASSUNGSSTÖRUNG“ bzw. dem T-Shirt gesucht habe und dabei auf das exakt gleiche T-Shirt im Online-Shop von „Thor Steinar“ gestoßen sei.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beanstandet, dass das Landgericht einen minder schweren Fall angenommen hatte. Der 1. Strafsenat hat vor dem Hintergrund der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Strafzumessungsentscheidungen im Rahmen des Revisionsverfahrens die Annahme, es liege ein minder schwerer Fall vor, für vertretbar und damit als rechtsfehlerfrei angesehen.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats ist nicht gegeben.

Jena, den 17.06.2024

Verfasser der Pressemitteilung

Dr. Gunther Biewald
-stv. Pressesprecher-

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