Eine atomrechtliche Anordnung des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg gegenüber dem Unternehmen, das den Rückbau des Kernkraftwerks Rheinsberg (KKR) verantwortet, hat keinen Bestand. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Die Klägerin, ein öffentliches Bundesunternehmen, ist Inhaberin der 1995 erteilten Rückbaugenehmigung des Kernkraftwerks Rheinsberg. Im Rahmen des Anlagenrückbaus plant sie die Beseitigung radioaktiven Schlamms aus zwei Behältern. Die liegend angeordneten Behälter haben eine Länge von 16 m und einen Durchmesser von ca. 2,6 m. Der Zugang zu den Behältern erfolgt jeweils über ein sogenanntes Mannloch, das einen Durchmesser von 55 cm hat. Für den Fall, dass es bei der Schlammentleerung zu einem Unfall kommen sollte, hat die Klägerin ein Rettungs- und Bergungskonzept erstellen lassen. Vor der Schlammentleerung soll in den Behältern zunächst eine Probenentnahme erfolgen. Mit Bescheid aus Dezember 2024 gab das für die Atomaufsicht im Land Brandenburg zuständige Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz der Klägerin auf, Nachweise zur Einhaltung des Arbeitsschutzes bei der geplanten Probennahme vorzulegen. Bis zur Vorlage der Nachweise untersagte die Behörde die Probenahme.
Das Oberverwaltungsgericht gab der Klage statt. Zwar genügt allein der Hinweis der Klägerin auf ihre innerbetrieblichen Regeln nicht, um eine Gefahr oder einen Gefahrenverdacht als Anlass für ein behördliches Einschreiten auszuschließen. Die angegriffene Anordnung ist nach Auffassung des 7. Senats jedoch inhaltlich nicht klar genug. Es ist nicht ausreichend deutlich, welche Maßnahmen von der Klägerin zu ergreifen sind. Daran hat auch eine im Gerichtsverfahren vom Ministerium vorgenommene Präzisierung des Bescheides nichts geändert. Darüber hinaus weist der Bescheid Ermessensfehler auf.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Urteil vom 14. Oktober 2025 – OVG 7 A 5/25 –