Russischer Oligarch kommt mit einer Taschengeldauflage davon.

Vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen Alisher Usmanov wegen Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10 Mio. EUR.

München – Die Staatsanwaltschaft München II hat das Ermittlungsverfahren gegen den russischen Oligarchen Alisher Usmanov wegen Verdachts zweier Verstöße gegen § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit der Sanktionsliste der Verordnung (EU) 269/2014 (sog. Sanktionsverstöße) mit Zustimmung der zuständigen 5. Strafkammer beim Landgericht München II vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10 Mio. EUR gemäß § 153a Absatz 1 StPO eingestellt. Der Beschuldigte hat der Einstellung zugestimmt und die Geldauflage in voller Höhe zur Zahlung angewiesen. Nach Zahlungseingang wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig einstellen. Ein Teilbetrag in Höhe von 8,5 Mio. EUR soll dabei der Staatskasse zugutekommen, ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 1,5 Mio. EUR der Stiftung Opferhilfe Bayern und dem Bayerischen Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e.V.

Der Beschuldigte wurde mit Verordnung (EU) 2022/336 vom 28.02.2022 in die Sanktionsliste der Verordnung (EU) 269/2014 aufgenommen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Geltungsbereich der Verordnung in seinem Eigentum oder Besitz stehen oder von ihm gehalten oder kontrolliert wurden, gelten seither gem. Artikel 2 Absatz 1 VO EU 269/2014 als „eingefroren“.

Er durfte daher nicht mehr darüber verfügen.

Zudem war er als in der Sanktionsliste geführte Person verpflichtet, die in seinem Eigentum stehenden wirtschaftlichen Ressourcen in Deutschland gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzuzeigen.

Es bestand der Verdacht, dass der Beschuldigte im Zeitraum von April bis September 2022 über im Ausland ansässige Unternehmen einen Betrag in Höhe von rund 1,5 Mio. EUR für die Überwachung zweier Immobilien in Rottach-Egern geleistet haben soll. Weiter soll er diverse Wertgegenstände (u.a. Schmuck, Gemälde und Weine) nicht unverzüglich bei der zuständigen Behörde angezeigt haben.

Die Verteidigung hat insbesondere die Verbindung des Beschuldigten zu den involvierten Unternehmen und Wertgegenständen in tatsächlicher sowie die Anwendbarkeit der EU-Sanktionsvorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht bestritten.

Angesichts dieser Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls wurde mit Zustimmung des zuständigen Landgerichts München II und des Beschuldigten von der Möglichkeit einer Einstellung gemäß § 153a Absatz 1 StPO Gebrauch gemacht. Neben einer Vielzahl höchstrichterlich ungeklärter Rechtsfragen war insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich teilweise um Formalverstöße gehandelt haben soll.

Der Beschuldigte kann, sobald die Geldauflage vollständig erfüllt ist und das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft endgültig eingestellt wurde, wegen dieser Taten nicht mehr verfolgt werden. Die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen ihn aufgrund desselben Tatverdachts ist dann ausgeschlossen.

Eine Geldauflage ist weder eine Geldstrafe noch eine sonstige strafähnliche

Sanktion.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass bei einer Einstellung nach § 153a StPO nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Unschuldsvermutung unberührt bleibt (BVerfG 16.01.1991, 1 BvR 1326/90).

Weitere Auskünfte können derzeit nicht erteilt werden.

gez.

Grape

Oberstaatsanwältin

Pressesprecherin

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