Zum Stand im Berufungsverfahren 12 U 114/25 am Kammergericht (Schlesinger ./. rbb) teilte das Kammergericht in Berlin heute mit:
Mit Beschluss vom 29. September 2025 hat der 12. Zivilsenat die Selbstablehnung eines seiner Mitglieder für begründet erklärt. Die in der Selbstanzeige gemäß § 48 ZPO mitgeteilten Gründe rechtfertigen nach § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit. Hierfür muss die Parteilichkeit nicht tatsächlich bestehen bzw. festgestellt werden. Ausreichend ist, dass für eine Partei bei objektiver Sicht die bloße Sorge entsteht, der Richter/die Richterin gehe nicht unvoreingenommen ans Werk. Bei den Vorschriften der Befangenheit von Richter*innen geht es darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden.
Die Entscheidung ist ohne Mitwirkung des betroffenen Senatsmitglieds erfolgt. Das Mitglied ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen und wird durch den/die geschäftsplanmäßige*n Vertreter*in ersetzt.