Die Staatsanwaltschaft Dresden hat wegen des gegen den ehemaligen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck erhobenen Vorwurfs einer Verleumdung zum Nachteil des Bündnisses Sahra Wagenknecht (BSW) und einer gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Verleumdung gemäß § 188 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB zum Nachteil von Sahra Wagenknecht ein Ermittlungsverfahren geführt.
Die Staatsanwaltschaft Dresden hat das Ermittlungsverfahren nun mit Zustimmung des Landgerichts Dresden und von Robert Habeck gemäß § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 12.000 Euro an drei gemeinnützige Vereine endgültig eingestellt. Habeck habe die Auflage fristgerecht erfüllt.
Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit gerichtlicher Zustimmung sei im vorliegenden Fall sachgerecht erschienen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit in solchen Fallkonstellationen hohe Anforderungen an eine Verurteilung wegen eines Äußerungsdelikts zu stellen seien.
Für Habeck gelte, so die Staatsanwaltschaft ausdrücklich, die Unschuldsvermutung weiterhin uneingeschränkt.
