Im Strafverfahren gegen einen Kinder- und Jugendpsychiater wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung wurde heute das Verfahren in der bisherigen Kammerbesetzung fortgesetzt. Zwei Nebenklägerinnen und ein Nebenkläger hatten am 26.09.2025 die Kammermitglieder wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, nachdem die Kammervorsitzende in der Hauptverhandlung am 26.09.2025 einen von ihr verfassten Telefonvermerk über das Telefonat mit einer Zeugin am 12.09.2025 sowie die an die Zeugin versandten und die von der Zeugin empfangenen E-Mails verlas.
Über das Ablehnungsgesuch hatte eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zu entscheiden, die es mit Beschluss vom 16.10.2025 als nicht begründet erachtet hat. Das Verhalten der Vorsitzenden, am 12.09.2025 mit der Zeugin zu telefonieren, diese um das Zusenden von Unterlagen zu bitten und die weiteren Verfahrensbeteiligten nicht unmittelbar am nächsten Hauptverhandlungstag, dem 17.09.2025, über diese Umstände zu unterrichten, begründe nicht den Anschein der Befangenheit. Eine solche aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens notwendige Unterrichtung gebiete nicht eine unverzügliche Information der Verfahrensbeteiligten nach jeder einzelnen Maßnahme der Vorsitzenden. Auf eine beabsichtigte einseitige Informationsbeschaffung seitens des Gerichts könne – insbesondere unter Berücksichtigung einer Information am übernächsten Verhandlungstag – nicht geschlossen werden.
Das Strafverfahren wurde daher heute fortgesetzt. Gegen den Beschluss vom 16.10.2025 wurde jedoch von einer Nebenklägerin Beschwerde eingelegt. Der nächste planmäßige Verhandlungstermin bei dem Landgericht Bonn ist auf den 7.11.2025 angesetzt.