Süchtig machendes Design von „Meta“-Diensten: Kommission veröffentlicht vorläufiges Ergebnis.

Die Europäische Kommission hat vorläufig festgestellt, dass „Meta“ gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) für das süchtig machende Design von Instagram und Facebook verstößt. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen Funktionen wie „Infinite Scroll“, „Autoplay“, Push-Benachrichtigungen und die hochgradig personalisierten Empfehlungssysteme der Plattformen. 

Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit.

Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie sagte: „Der Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit der Europäer muss eine Priorität für Social-Media-Plattformen sein. Das Gesetz über digitale Dienste bietet einen klaren Rahmen, um Plattformen für das süchtig machende Design und die Auswirkungen ihrer Dienste zur Rechenschaft zu ziehen. Wir sind fest entschlossen, unsere Rechtsvorschriften in Europa durchzusetzen.“

Risikobewertung und Risikominderung

Den vorläufigen Feststellungen zufolge hat „Meta“ die Risiken seines Suchtdesigns für das körperliche und geistige Wohlbefinden der Nutzer, einschließlich Minderjähriger und schutzbedürftiger Erwachsener, nicht angemessen bewertet. Es gibt zudem Belege dafür, dass die derzeitigen Maßnahmen von „Meta“ zur Minderung die Risiken, die sich aus dem süchtig machenden Design der Plattform ergeben, nicht wirksam eindämmen konnten.

Design-Änderungen notwendig

In diesem Stadium der Untersuchung ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass „Meta“ sowohl bei Instagram als auch bei Facebook Designänderungen vornehmen muss. Dazu gehören beispielsweise die standardmäßige Deaktivierung wichtiger, süchtig machender Funktionen wie „Autoplay“ und „Infinite Scroll“, die Einführung wirksamer Bildschirmpausen sowie die Anpassung des Empfehlungssystems, damit es weniger auf die Interaktion der Nutzer ausgerichtet ist. Diese vorläufigen Feststellungen greifen dem endgültigen Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Nächste Schritte

„Meta“ hat nun die Möglichkeit, von seinem Recht auf Verteidigung Gebrauch zu machen. Der Konzern kann die Unterlagen in den Untersuchungsakten der Kommission prüfen und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antworten. Parallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.

Wird der Standpunkt der Kommission letztlich bestätigt, kann die Kommission eine Nichteinhaltungsentscheidung erlassen, mit der eine Geldbuße verhängt werden kann, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere, Wiederholung und Dauer des Verstoßes steht und auf 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters begrenzt ist.

Hintergrund

Die vorläufigen Feststellungen der Kommission sind Teil ihres förmlichen Verfahrens zur Untersuchung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch „Meta“, das am 16. Mai 2024 eingeleitet wurde.

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