BVerfG-Beschluss vom 3. Februar 2026 – 2 BvR 1626/25.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die von einem im Gazastreifen lebenden Palästinenser erhoben wurde und die sich gegen die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel richtet.
Aus dem Grundgesetz ergibt sich der Auftrag an den deutschen Staat, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte zu schützen. Unter bestimmten Bedingungen kann aus diesem Auftrag die Pflicht folgen, im Ausland lebende Menschen zu schützen. Die staatlichen Organe entscheiden grundsätzlich in eigener Verantwortung, wie sie den allgemeinen Schutzauftrag und etwaige konkrete Schutzpflichten erfüllen. Ein Anspruch auf bestimmte einzelne Maßnahmen besteht deshalb in der Regel nicht.
Ob im Einzelfall von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen ist, entscheiden zunächst die Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der Grundrechte und namentlich eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) folgende Schutzverpflichtung bei ihrer Entscheidung verkannt oder willkürlich verneint haben. Beschwerdeführende müssen dartun, dass die Entscheidungen der Fachgerichte an einem vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Verfassungsverstoß leiden.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die Fachgerichte eine möglicherweise zu seinen Gunsten bestehende Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) verkannt oder willkürlich verneint hätten. Die fachgerichtliche Auslegung, wonach die Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung keine drittschützende Wirkung entfalten und sich auch nicht unmittelbar aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht ein Recht auf Aufhebung der angegriffenen Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern ergibt, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Ob sich der mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestehende allgemeine Schutzauftrag vorliegend überhaupt zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat, bedurfte daher keiner Entscheidung.
Sachverhalt:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilte die hier verfahrensgegenständlichen Ausfuhrgenehmigungen, die sofort vollziehbar sind. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Drittwiderspruch und beantragte bei dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Drittwiderspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen. Zur Begründung führte er aus, mit den Ausfuhrgenehmigungen werde eine zu seinen Gunsten bestehende grundrechtliche Schutzpflicht aus dem Recht auf Leben verletzt. Die einschlägigen Regelungen des Außenwirtschaftsrechts seien verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie drittschützende Wirkung entfalteten. Das behördliche Ermessen sei vorliegend dergestalt reduziert, dass nur eine Aufhebung der erteilten Genehmigungen in Betracht komme.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Begründung führte es aus, dem Beschwerdeführer fehle die Antragsbefugnis, weil er nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer an der zwingend erforderlichen Antragsbefugnis fehle.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sowie gegen die Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die Fachgerichte im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis den Zugang zu Gericht dadurch in unzumutbarer Weise beschränkt haben, dass sie eine zugunsten des Beschwerdeführers etwaig bestehende Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in ihrer Bedeutung und Tragweite verkannt oder willkürlich verneint hätten.
1. Aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein allgemeiner Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte. Unter bestimmten Bedingungen kann sich dieser allgemeine Schutzauftrag zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten.
Wie die staatlichen Organe den allgemeinen Schutzauftrag und etwaige konkrete Schutzpflichten erfüllen, ist von ihnen jedoch grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes geben keine konkreten Schritte oder Maßnahmen vor. Vielmehr kommt dem Gesetzgeber und der vollziehenden Gewalt bei der Erfüllung einer grundrechtlichen Schutzpflicht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, den das Bundesverfassungsgericht zu beachten hat. Im Bereich der auswärtigen Politik überlässt das Grundgesetz zudem der Bundesregierung einen weit bemessenen Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung.
2. Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann den Ausführungen des Beschwerdeführers eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht entnommen werden.
In Wahrnehmung des ihnen mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts obliegenden allgemeinen Schutzauftrages haben Gesetzgeber und vollziehende Gewalt für den Bereich des Rüstungsexportes einen schützenden Rechtsrahmen geschaffen, der die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht berücksichtigt.
Die hier einschlägigen Regelungen des Außenwirtschaftsrechts, des internationalen Vertrags über den Waffenhandel und die unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates bestimmen jeweils, dass bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern zu prüfen ist, ob mit der Ausfuhr Risiken für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte einhergehen, und die Genehmigung zu versagen ist, wenn ein solches Risiko in hinreichendem Umfang besteht.
Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, diesem umfangreichen Schutzregime eine allgemein drittschützende Wirkung zuzusprechen. Der allgemeine Schutzauftrag für die Menschenrechte und für das humanitäre Völkerrecht gebietet es mit Blick auf den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der öffentlichen Gewalt grundsätzlich nicht, dass die öffentliche Gewalt für Dritte einfachgesetzliche Wege eröffnet, um einzelne Maßnahmen aus dem Bereich der Rüstungs- und Sicherheitspolitik individuell angreifen zu können. Ein rein objektiv-rechtlich ausgestaltetes Rechtsregime kann dem Schutzauftrag gerecht werden, wenn es etwaige Risiken für den Schutz der Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts – wie vorliegend – angemessen berücksichtigt.
3. Der Beschwerdeführer hat weiterhin nicht tragfähig aufgezeigt, dass die Erwägungen der Fachgerichte, mit denen sie eine Drittanfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers unmittelbar auf Grundlage einer grundrechtlichen Schutzpflicht verneint haben, verfassungsrechtliche Bedenken begründen könnten. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestehende allgemeine Schutzauftrag vorliegend überhaupt zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat.
Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen ergibt sich aus einer Schutzpflicht grundsätzlich nicht. Nur unter ganz besonderen Umständen kann sich die Gestaltungsfreiheit der öffentlichen Gewalt in einer Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme einer Schutzpflicht Genüge getan werden kann.
Die Fachgerichte haben – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – festgestellt, dass Gesetzgeber und vollziehende Gewalt nicht untätig geblieben sind, sondern ein allgemeines Schutzregime geschaffen haben, um den Risiken des Rüstungsexports mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts wirksam zu begegnen, und dass sie auch mit Blick auf die israelische Militäroffensive und die katastrophale humanitäre Lage im Gazastreifen konkrete Maßnahmen ergriffen haben.
Vor diesem Hintergrund hat sich der Beschwerdeführer mit den Anforderungen an die nur unter ganz besonderen Umständen mögliche Verengung einer etwaigen Schutzpflicht auf einen Anspruch auf Erlass einer konkreten Maßnahme nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 11/2026 vom 12. Februar 2026
