BVerfG-Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 1 BvR 2681/24.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des Abbaus von Torf in Niedersachsen nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin, ein Torf abbauendes Unternehmen, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG), wonach der Abbau des Bodenschatzes Torf verboten ist, sowie gegen die Übergangsregelung in § 45 Abs. 5 Satz 1 NNatSchG. Sie rügt die Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz), der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie des allgemeinen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdebefugnis, insbesondere eine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit, nicht hinreichend dar. Sie setzt sie sich nicht damit auseinander, dass der Abbau von Bodenschätzen nach § 8 Abs. 1 NNatSchG stets der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf, wenn die abzubauende Fläche – wie im Fall der Beschwerdeführerin – größer als 30 m2 ist. Daher steht eine Grundrechtsbetroffenheit derBeschwerdeführerin erst fest, wenn ihr Antrag unter Anwendung des § 8 Abs. 2 NNatSchG abgelehnt worden ist.
Die Beschwerdeführerin legt darüber hinaus nicht hinreichend dar, dass der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt wäre. Die aufgeworfenen tatsächlichen und fachrechtlichen Fragen sind zunächst vor den Fachgerichten zu klären. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Verweis auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin ihre geschäftliche Tätigkeit aufgrund der ihr erteilten Bestandsgenehmigungen zumindest für eine Übergangszeit weiterhin ausüben.
Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 6/2026 vom 4. Februar 2026
